287
die Kategorie der obigen Sendungen gehörige Paquete, welche einzeln das
Gewicht von zwanzig Zollpfunden nicht übersteigen,
bb) die zur Begleitung der Postsendungen sowie zur Verrichtung des Dienstes
unterwegs erforderlichen Postbeamten, auch wenn dieselben geschäftslos
zurückkehren,
c) die Geräthschaften und Utensilien, deren die Beamten unterwegs bedürfen,
unentgeldlich zu befördern. Statt besonderer Postwagen können auf Grund
desfallsiger Verständigung auch Postcoupe's in Eisenbahnwagen gegen eine
den Selbstkosten für die Beschaffung und Unterhaltung thunlichst nahe-
stehende Miethe benutzt, es kann ferner bei solchen Zügen, in denen
Postwagen oder Postcoupé's nicht laufen, die unentgeldliche Mitnahme
eines Postbeamten mit der Briefpost, dem alsdann der erforderliche Sitz-
platz einzuräumen ist, oder die unentgeldliche Beförderung von Brief-
und Zeitungspaqueten durch das Zugpersonal verlangt werden.
) Für ordinaire Paquete über 20 Pfund, auch wenn dieselben innerhalb des
Postwagens oder Postcoupes befördert werden, erhält die Eisenbahn-Gesell-
die tarifmäßige Eilfracht, welche für das monatliche Gesammtgewicht der
zwischen je zwei Stationen beförderten zahlungspflichtigen Paquete berechnet
und auf Grund besonderer Vereinbarung aversionirt wird.
d) Wenn ein Postwagen oder das an dessen Stelle zu benutzende Postcoupé
e
(ad b) für den Bedarf der Post nicht ausreicht, so hat die Eisenbahn-Gesellschaft
schaft entweder die Beförderung der nicht unterzubringenden Postsendungen
in ihren Wagen zu vermitteln oder der Post die erforderlichen Transport-
mittel leihweise zu stellen.
Im ersteren Falle wird für ordinaire Pagquete über 20 Pfund eine
weitere als die ad c vorgesehene Vergütung nicht geleistet. Im letzteren
Falle zahlt die Postverwaltung außer der Frachtvergütung für die ordinairen
Paquete über 20 Pfund eine besonders zu vereinbarende, nach Sätzen pro
Coupé und Meile und resp. pro Achse und Meile zu bemessende Hergabe
und Transportvergütung.
Die Eisenbahn-Gesellschaft übernimmt die Unterhaltung, Unterstellung, Reini-
gung, das Schmieren, Ein= und Ausrangieren 2c. der Eisenbahnpostwagen,
sowie den theilweisen Ersatz derselben in Beschädigungsfällen gegen Ver-
gütungen, welche nach den Selbstkosten bemessen und über deren Berechnung
besondere Vereinbarung getroffen wird.
1) Die Gesellschaft ist verpflichtet, die mit Postfreipässen versehenen Personen
unentgelrlich zu befördern, vorausgesetzt, daß diese nur einen Theil ihrer