Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1872. (56)

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die Kategorie der obigen Sendungen gehörige Paquete, welche einzeln das 
Gewicht von zwanzig Zollpfunden nicht übersteigen, 
bb) die zur Begleitung der Postsendungen sowie zur Verrichtung des Dienstes 
unterwegs erforderlichen Postbeamten, auch wenn dieselben geschäftslos 
zurückkehren, 
c) die Geräthschaften und Utensilien, deren die Beamten unterwegs bedürfen, 
unentgeldlich zu befördern. Statt besonderer Postwagen können auf Grund 
desfallsiger Verständigung auch Postcoupe's in Eisenbahnwagen gegen eine 
den Selbstkosten für die Beschaffung und Unterhaltung thunlichst nahe- 
stehende Miethe benutzt, es kann ferner bei solchen Zügen, in denen 
Postwagen oder Postcoupé's nicht laufen, die unentgeldliche Mitnahme 
eines Postbeamten mit der Briefpost, dem alsdann der erforderliche Sitz- 
platz einzuräumen ist, oder die unentgeldliche Beförderung von Brief- 
und Zeitungspaqueten durch das Zugpersonal verlangt werden. 
) Für ordinaire Paquete über 20 Pfund, auch wenn dieselben innerhalb des 
Postwagens oder Postcoupes befördert werden, erhält die Eisenbahn-Gesell- 
die tarifmäßige Eilfracht, welche für das monatliche Gesammtgewicht der 
zwischen je zwei Stationen beförderten zahlungspflichtigen Paquete berechnet 
und auf Grund besonderer Vereinbarung aversionirt wird. 
d) Wenn ein Postwagen oder das an dessen Stelle zu benutzende Postcoupé 
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(ad b) für den Bedarf der Post nicht ausreicht, so hat die Eisenbahn-Gesellschaft 
schaft entweder die Beförderung der nicht unterzubringenden Postsendungen 
in ihren Wagen zu vermitteln oder der Post die erforderlichen Transport- 
mittel leihweise zu stellen. 
Im ersteren Falle wird für ordinaire Pagquete über 20 Pfund eine 
weitere als die ad c vorgesehene Vergütung nicht geleistet. Im letzteren 
Falle zahlt die Postverwaltung außer der Frachtvergütung für die ordinairen 
Paquete über 20 Pfund eine besonders zu vereinbarende, nach Sätzen pro 
Coupé und Meile und resp. pro Achse und Meile zu bemessende Hergabe 
und Transportvergütung. 
Die Eisenbahn-Gesellschaft übernimmt die Unterhaltung, Unterstellung, Reini- 
gung, das Schmieren, Ein= und Ausrangieren 2c. der Eisenbahnpostwagen, 
sowie den theilweisen Ersatz derselben in Beschädigungsfällen gegen Ver- 
gütungen, welche nach den Selbstkosten bemessen und über deren Berechnung 
besondere Vereinbarung getroffen wird. 
1) Die Gesellschaft ist verpflichtet, die mit Postfreipässen versehenen Personen 
unentgelrlich zu befördern, vorausgesetzt, daß diese nur einen Theil ihrer
	        
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