Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1872. (56)

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Staaten bestehenden, beziehendlich der zwischen den betheiligten Staatsregierungen 
zu vereinbarenden Besteuerung. 
8. 26. 
Die Regierungen behalten sich das Recht vor, die innerhalb ihres resp. Ge- 
bietes gelegene Bahnstrecke nebst allem dazu zu rechnenden Zubehör nach Verlauf 
von dreißig Jahren von Zeit der Eröffnung des Betriebes auf der ganzen Bahn 
nach vorgängiger, mindestens zwei Jahre vorher der Gesellschaft darüber zu machen- 
den Ankündigung jederzeit gegen Erstattung des Anlagekapitals unter Berücksichti- 
gung etwaiger Meliorationen und Detriorationen zu erwerben. 
Ist eine Verständigung über Feststellung des Ankaufspreises nicht zu erzielen, 
so ist die Höhe des letzteren durch Sachverständige zu ermitteln, von denen dieje- 
nige Regierung, beziehendlich die mehreren Regierungen, welche von dem Ankaufs- 
rechte Gebrauch machen wollen, den einen, erentuell durch Loosziehung zu bestim- 
menden, die Gesellschaft den zweiten, und beide Sachverständige wieder einen dritten, 
ebenfalls da nöthig durch Looszichung, als Obmann zu wählen haben. 
Mit der Ausübung des Ankaufsrechts erlöschen alle der Gesellschaft aus der 
Konzession erwachsenen Rechte und Befugnisse und gehen in unveränderter Weise 
auf die betreffende Regierung über. 
§. 27. 
Sollte die Gesellschaft den Verkauf der Bahn oder die Vereinigung mit einem 
anderen Eisenbahnunternehmen, oder ihre Auflösung beschließen, so bedarf es hierzu 
der Genehmigung der Regierungen. 
§. 28. 
Sollte die Bahn innerhalb der in §. 7 bestimmten Bauzeit nicht fertig her- 
gestellt werden, so ist, nächst dem Erlöschen der Konzession und dem Verfalle der 
Kaution für die ganze Linie, jede der betheiligten Staats-Regierungen berechtigt, 
aber nicht verpflichtet, innerhalb ihres Gebietes das Eigenthum an dem etwa be- 
reits erworbenen Grund und Boden und an dem ausgeführten Theile des Unter- 
und Oberbaues sammt Zubehör ganz oder theilweise gegen den Taxwerth zu 
erwerben. 
§. 29. 
Zu Handhabung ihres Aufsichtsrechtes wird jede der betheiligten Staatsre- 
gierungen einen beständigen Kommissar ernennen, welcher den Verkehr seiner Re- 
gierung mit der Bahnverwaltung in allen nicht speziell die technische Oberaufsicht 
(s. &. 8.) betreffenden und nicht zu unmittelbarem Einschreiten der kompetenten 
Gerichts= oder Verwaltungsbehörden geeigneten Fällen vermitteln wird.
	        
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