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S. 6.
Die Gesellschaft ist besugt, die Transporte auf der Bahn für eigene Rech-
nung zu übernehmen, aber auch Anderen die Mitbenutzung der Bahn zu Trans-
porten gegen Entrichtung eines bestimmten Bahngeldes zu gestatten. Sie behält
sich vor, mit den Unternehmern anderer, mit ihrer eigenen Bahn in direkte Ver-
bindung zu setzenden Eisenbahnen über die gemeinschaftliche Benutzung der beider-
seitigen Bahnen, oder einer derselben, oder über ihre anderweitige Betheiligung bei
solchen Unternehmungen, unter Genehmigung des Staates, Verträge zu schließen.
II.
Fonds der Gesellschaft.
S. 7.
Zur Erwerbung des für eine Eisenbahn mit doppeltem Geleise auf der in
§ 3 beschriebenen Strecke erforderlichen Terrains, einschließlich der Bahnhofs-An-
lagen, zur Ausführung des Baues und zur Anschaffung der nöthigen Transport-
mittel wird ein Kapital von
Drei Millionen Fünfhundert Tausend Thalern
für erforderlich und ausreichend erachtet.
Davon werden
Eine Million Siebenhundert Funfzig Tausend Thaler in
Stamm-Aktien
und
Eine Million Siebenhundert Funfzig Tausend Thaler in
Prioritäts-Obligationen
aufgebracht.
Zur Ausgabe der Prioritäts-Obligationen ist auf Grund besonders einzurei-
chender Anleihepläne die gesetzlich erforderliche Genehmigung einzuholen.
S. 8.
Das Stamme-Aktien-Capital zerfällt in Siebzehn Tausend Fünfhundert Aktien,
jede im Betrage von Hundert Thalern.
§. 9.
Die Einzahlungen auf diese Aktien geschehen, sowie die Ausführung der Bahn
dies erfordert, in Raten von zehn Procent, und zwar die erste Einzahlung bei
der Zeichnung, die folgenden Zahlungen vier Wochen nach den von der Direktion
gemäß § 23 erlassenen öffentlichen Bekanntmachungen.