Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1872. (56)

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S. 6. 
Die Gesellschaft ist besugt, die Transporte auf der Bahn für eigene Rech- 
nung zu übernehmen, aber auch Anderen die Mitbenutzung der Bahn zu Trans- 
porten gegen Entrichtung eines bestimmten Bahngeldes zu gestatten. Sie behält 
sich vor, mit den Unternehmern anderer, mit ihrer eigenen Bahn in direkte Ver- 
bindung zu setzenden Eisenbahnen über die gemeinschaftliche Benutzung der beider- 
seitigen Bahnen, oder einer derselben, oder über ihre anderweitige Betheiligung bei 
solchen Unternehmungen, unter Genehmigung des Staates, Verträge zu schließen. 
II. 
Fonds der Gesellschaft. 
S. 7. 
Zur Erwerbung des für eine Eisenbahn mit doppeltem Geleise auf der in 
§ 3 beschriebenen Strecke erforderlichen Terrains, einschließlich der Bahnhofs-An- 
lagen, zur Ausführung des Baues und zur Anschaffung der nöthigen Transport- 
mittel wird ein Kapital von 
Drei Millionen Fünfhundert Tausend Thalern 
für erforderlich und ausreichend erachtet. 
Davon werden 
Eine Million Siebenhundert Funfzig Tausend Thaler in 
Stamm-Aktien 
und 
Eine Million Siebenhundert Funfzig Tausend Thaler in 
Prioritäts-Obligationen 
aufgebracht. 
Zur Ausgabe der Prioritäts-Obligationen ist auf Grund besonders einzurei- 
chender Anleihepläne die gesetzlich erforderliche Genehmigung einzuholen. 
S. 8. 
Das Stamme-Aktien-Capital zerfällt in Siebzehn Tausend Fünfhundert Aktien, 
jede im Betrage von Hundert Thalern. 
§. 9. 
Die Einzahlungen auf diese Aktien geschehen, sowie die Ausführung der Bahn 
dies erfordert, in Raten von zehn Procent, und zwar die erste Einzahlung bei 
der Zeichnung, die folgenden Zahlungen vier Wochen nach den von der Direktion 
gemäß § 23 erlassenen öffentlichen Bekanntmachungen.
	        
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