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8. 14.
Nachdem der volle Aktien-Betrag eingezahlt worden, werden die Quittungs-
bogen gegen stempelfreie, auf den Inhaber lautende Aktien umgetauscht.
Die Aktien werden mit dem Faksimile der Unterschrift eines Mitgliedes des
Direktoriums und eines Mitgliedes des Aufsichtsrathes versehen und nach beiliegen-
N-. dem Schema B. ausgefertigt.
—— 8. 16.
Die Richtigkeit der Cession eines Quittungsbogens zu prüfen, ist die Gesell-
schaft zwar berechtigt, aber nicht verpflichtet.
S. 16.
Die Ratenzahlungen werden von den auf dem Quittungsbogen zu verzeichnen-
den Tagen der geleisteten Einzahlungen ab, bis zur völligen Berichtigung des gan-
zen Betrags der Aktie mit fünf Prozent jährlich verzinst und die verfallenen Zin-
sen bei der nächsten Einzahlung in Abrechnung gebracht.
§. 17.
Durch Cession eines Ouittungsbogens wird das Recht auf die Zinsen der
Einzahlungen ohne Weiteres mitübertragen.
8. 18.
Ein nicht annullirter Quittungsbogen, hinsichtlich dessen der erste Zeichner
bereits aus der Verbindlichkeit entlassen ist, §. 12, muß, wenn er als verloren
angezeigt wird, öffentlich aufgeboten und mortifizirt sein, bevor er durch einen an-
dern ersetzt, oder die Aktie für ihn eingetauscht wird. Ebenso muß eine verloren
gegangene Aktie mortifizirt sein, bevor dafür eine andere unter neuer Nummer aus-
gefertigt werden kann.
S. 19.
Vom Verfalltage der letzten Ratenzahlung an werden für das dann voll ein-
gezahlte Kapital fünf Prozent Zinsen nur bis zu dem Zeitpunkte gezahlt, an wel-
chem die Eröffnung des Bahnbetriebes beginnt, längstens aber bis zum 1. Juli
C. 1874 (Schema C.)
Von da ab treten die aus dem Bahnbetriebe sich ergebenden Dividenden,
d. h. die verhältnißmäßigen Antheile an dem, nach Abzug aller Ausgaben, der
Zinsen für die Besitzer der Prioritäts-Obligationen und der Amortisationsbeträge
der Prioritäts. Obligationen, sowie des zum Reservefonds (§. 73) zu nehmenden
Betrages und der Tantidème für die Mitglieder des Aussichtsrathes und den Spxe-