Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1872. (56)

8. 29. 
Die Einladung zu den General-Versammlungen geschieht durch die Gesell- 
schaftsblätter mindestens vier Wochen vor dem Versammlungstage, und zwar unter 
kurzer Angabe der zu verhandelnden Gegenstände. 
S. 30. 
Der Besitz von je fünf Aktien oder Quittungsbogen gewährt eine Stimme 
in der General-Versammlung. 
Niemand darf mehr als zwanzig Stimmen aus eigenem Recht, und eine 
gleiche Anzahl in Vollmacht (§. 32.) in der General-Versammlung führen. 
Nicht stimmberechtigte Aktionaire, sowie Besitzer von Prioritäts-Obligationen 
haben das Recht, den General-Versammlungen beizuwohnen. 
S. 31. 
Bis zur erfolgten Entlassung der ersten Zeichner (§. 12.) sind nur diese 
in dem Aktienverzeichnisse aufgeführten, in den ausgegebenen Quittungsbogen be- 
nannten, ersten Zeichner selbst oder deren Erben der General-Versammlung beizu- 
wohnen und das Stimmrecht auszuüben berechtigt, nach jenem Zeitpunkte aber nur 
diejenigen, welche spätestens fünf Tage vor der Versammlung die auf ihren Namen 
lautenden oder ihnen gehörig cedirten Quittungsbogen, oder die statt derselben aus- 
gefertigten Aktien, in dem Büreau der Gesellschaft oder auf eine sonst der Di- 
rektion genügende Weise niedergelegt und dadurch die Zahl der ihnen zustehenden 
Stimmen nachgewiesen haben. Ueber die geschehene Niederlegung der Quittungs- 
bogen resp. Aktien erhalten sie eine Bescheinigung, welche zugleich als Einlaßkarte 
in die Versammlung dient. Diese in der letzteren vorzulegenden Bescheinigungen 
liefern den Nachweis der Zahl der in derselben anwesend gewesenen Aktionaire und 
der Zahl ihrer Stimmen. 
Nach dem Schlusse der General-Versammlung können die deponirten Quit- 
tungsbogen resp. Altien gegen Rückgabe der darüber ausgestellten Bescheinigung 
wieder in Empfang genommen werden. 
§. 32. 
Stimmberechtigte Aktionaire können sich nur durch andere, mit beglaubigter 
Vollmacht versehene Aktionaire vertreten lassen. Die Vollmachten müssen jedoch 
gleichzeitig mit den Quittungsbogen resp. Aktien in dem Büreau der Gesellschaft 
niedergelegt werden. 
Frauen und Minderjährige dürfen in der General-Versammlung nicht erschei- 
nen, können aber durch ihre Ehemänner resp. Vormünder vertreten werden, auch
	        
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