8. 29.
Die Einladung zu den General-Versammlungen geschieht durch die Gesell-
schaftsblätter mindestens vier Wochen vor dem Versammlungstage, und zwar unter
kurzer Angabe der zu verhandelnden Gegenstände.
S. 30.
Der Besitz von je fünf Aktien oder Quittungsbogen gewährt eine Stimme
in der General-Versammlung.
Niemand darf mehr als zwanzig Stimmen aus eigenem Recht, und eine
gleiche Anzahl in Vollmacht (§. 32.) in der General-Versammlung führen.
Nicht stimmberechtigte Aktionaire, sowie Besitzer von Prioritäts-Obligationen
haben das Recht, den General-Versammlungen beizuwohnen.
S. 31.
Bis zur erfolgten Entlassung der ersten Zeichner (§. 12.) sind nur diese
in dem Aktienverzeichnisse aufgeführten, in den ausgegebenen Quittungsbogen be-
nannten, ersten Zeichner selbst oder deren Erben der General-Versammlung beizu-
wohnen und das Stimmrecht auszuüben berechtigt, nach jenem Zeitpunkte aber nur
diejenigen, welche spätestens fünf Tage vor der Versammlung die auf ihren Namen
lautenden oder ihnen gehörig cedirten Quittungsbogen, oder die statt derselben aus-
gefertigten Aktien, in dem Büreau der Gesellschaft oder auf eine sonst der Di-
rektion genügende Weise niedergelegt und dadurch die Zahl der ihnen zustehenden
Stimmen nachgewiesen haben. Ueber die geschehene Niederlegung der Quittungs-
bogen resp. Aktien erhalten sie eine Bescheinigung, welche zugleich als Einlaßkarte
in die Versammlung dient. Diese in der letzteren vorzulegenden Bescheinigungen
liefern den Nachweis der Zahl der in derselben anwesend gewesenen Aktionaire und
der Zahl ihrer Stimmen.
Nach dem Schlusse der General-Versammlung können die deponirten Quit-
tungsbogen resp. Altien gegen Rückgabe der darüber ausgestellten Bescheinigung
wieder in Empfang genommen werden.
§. 32.
Stimmberechtigte Aktionaire können sich nur durch andere, mit beglaubigter
Vollmacht versehene Aktionaire vertreten lassen. Die Vollmachten müssen jedoch
gleichzeitig mit den Quittungsbogen resp. Aktien in dem Büreau der Gesellschaft
niedergelegt werden.
Frauen und Minderjährige dürfen in der General-Versammlung nicht erschei-
nen, können aber durch ihre Ehemänner resp. Vormünder vertreten werden, auch