B. Der Auffsichtsrath.
8. 40.
Der Aufsichtsrath besteht aus acht Mitgliedern und aus vier Stellvertretern,
welche von der General-Versammlung gewählt werden. Ueber den Wahlakt wird
ein notarielles Protokoll aufgenommen.
Jedes Mitglied des Aufsichtsraths hat während seiner Amtsdauer vierzig,
jeder Stellvertreter fünfundzwanzig Aktien der Gesellschaft bei der Direktion als
Kaution zu deponiren.
S. 41.
Der erste von der constituirenden General-Versammlung gewählte Aufsichts-
rath fungirt nur bis zur nächsten ordentlichen General-Versammlung und wird von
dieser der ganze Aufsichtsrath neu gewählt.
Sodann scheiden alljährlich zwei Mitglieder und ein Stellvertreter aus dem
Ausfsichtsrathe aus. Die Ausscheidenden werden in den ersten vier Jahren durch
das Loos, dann durch den Ablauf der vierjährigen Amtsdauer bestimmt.
Die Neuwahlen an Stelle der Ausscheidenden geschehen durch die General-
Versammlung gleichfalls zu notariellem Protokoll.
Ausscheidende sind wieder wählbar.
8. 42.
Jedes Mitglied des Aufsichtsraths kann sein Amt nach einer vier Wochen
vorher einzureichenden schriftlichen Anzeige niederlegen.
Treten im Laufe des Jahres durch Tod oder sonst Vacanzen unter den Mit-
gliedern des Aufsichtsraths ein, so werden die Ausscheidenden durch die Stell-
vertreter ersetzt nach der Reihenfolge, welche die Zahl der Stimmen, mit der sie
gewählt sind, ergiebt.
Die hiernach Eintretenden nehmen ihre Stellen so lange ein, als Diejenigen,
für welche sie eingetreten sind, dieselben behalten haben würden. Ein im Laufe
des Jahres ausscheidender Stellvertreter wird durch Wahl in der nächsten General-
Versammlung ersetzt.
§. 43.
Mitglieder des Aufsichtsraths können nicht sein:
1) Direktoren und Beamte der Gesellschaft;
2) Personen, welche sich im Konkurse befinden oder ihre Zahlungen eingestellt
und sich nicht vollständig mit ihren Gläubigern auseinandergesetzt haben;
3) Frauen, Minderjährige, juristische Personen;