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4) Personen, welche sich nicht im Vollbesitze der bürgerlichen Ehrenrechte
befinden.
8. 44.
Der Aussichtsrath constituirt sich unter dem Vorsitze des den Jahren nach
ältesten Mitgliedes durch Wahl seines Vorsitzenden und dessen Stellvertreters; die-
selben werden für die Dauer eines Jahres gewählt und sind wieder wählbar.
Ueber den Wahlakt ist ein notarielles Protokoll aufzunehmen.
S. 45.
Der Aufsichtsrath versammelt sich auf Einladung seines Vorsitzenden oder
dessen Stellvertreters mindestens alle drei Monate, außerdem so oft es der Vor-
sitzende für nöthig erachtet oder die Mitglieder des Aufsichtsraths oder die Direk.-
tion es beantragen.
Ist ein Mitglied zu erscheinen verhindert, so wird dasselbe wo möglich drei
Tage vor der Sitzung dem Vorsitzenden seine schriftliche Anzeige machen, worauf
dieser einen Stellvertreter nach der §. 42 bestimmten Reihenfolge einberuft.
Nicht einberufene Stellvertreter, sowie die Mitglieder der Direktion sind befugt,
den Sitzungen des Ausfsichtsraths, jedoch ohne Stimmrecht, beizuwohnen.
S. 46.
Der Vorsitzende ist befugt, die Anwesenheit der Direktion oder des Ober-
Ingenieurs zur Ertheilung von Auskunft zu verlangen.
S. 47.
Der Aufsichtsrath ist beschlußfähig, wenn fünf Mitglieder anwesend sind und
faßt seine Beschlüsse nach absoluter Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit ent-
scheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei Wahlen das von dem Vorsitzenden zu
ziehende Loos.
Zur Beschlußfassung bei der General-Versammlung die Auflösung der Gesell-
schaft zu beantragen, ist die Zustimmung von fünf Mitgliedern des Aufsichtsraths
erforderlich.
Ueber jede Sitzung ist ein die gestellten Anträge und gefaßten Beschlüsse ent-
haltendes Protokoll aufzunehmen und von dem Vorsitzenden, sowie zwei Mitgliedern
des Aufsichtsraths zu unterschreiben.
§. 48.
Der Aufsichtsrath ist der Vertreter der inneren Rechte der Gesellschaft, und
faßt Namens derselben abändernde Beschlüsse in allen Angelegenheiten, welche nicht