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nach §. 36 der General-Versammlung ausdrücklich vorbehalten oder der Direktion
selbstständig überlassen sind.
Insbesondere hat er:
1) die Mitglieder der Direktion und deren Stellvertreter zu wählen und ihre
Remuneration zu bestimmen;
2) vierteljährlich den Geschäftsbericht der Direktion entgegenzunehmen und den-
selben einer genauen Prüfung zu unterwerfen;
3) von der Direktion die Etats und Jahresrechnungen zur Prüfung und Fest-
stellung einzufordern, über die Letzteren die sich ergebenden Monita aufzu-
stellen und nachdem diese erledigt sind und die Rechnung als richtig anerkannt
ist, die Decharge zu ertheilen;
4) die zu zahlenden jährlichen Dividenden zu bestimmen und zur Kenntniß der
Aktionaire zu bringen;
5) die General-Versammlungen zu berufen;
6) zu beschließen, daß die ersten Zeichner nach Einzahlung von 40 Prozent
auf die Aktien aus der persönlichen Verbindlichkeit entlassen werden (§. 12);
7) die erforderlichen Fonds zur Beforgung seiner Büreaugeschäfte zu bewilligen;
8) über die Anträge der Direktion Beschluß zu fassen, namentlich über folgende,
welche seine Genehmigung unbedingt bedürfen:
a) Bezeichnung der Bankhäuser für die Geldgeschäfte der Gesellschaft;
b) Anstellung, Besoldung und Instruirung des Special-Direktors und des
Ober-Ingenieurs;
P) Anstellung, Besoldung und Instruirung solcher Beamten, welche auf länger
als fünf Jahre angestellt werden sollen oder deren jährliche Besoldung
mehr als 400 Thlr. beträgt;
d) Abschluß von Verträgen über Immobilien, sowie andere Gegenstände,
wenn deren Werth mehr als 1000 Thlr. beträgt;
e.) Feststellung des Fahrplanes, Bahngeldes und Transporttarifes;
) Vereinbarungen mit anderen Eisenbahn-Unternehmungen nach Maßgabe
des S. 6.
8. 49.
Der Aufsichtsrath und sein Vorsitzender sind befugt, jederzeit Auskunft über
einzelne Verwaltungsgegenstände von der Direktion zu fordern, und deren Bücher,
Rechnungen und Korrespondeuzen einzusehen, auch außerordentliche Kassen-Revisionen
zu veranstalten.