Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1872. (56)

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8. 56. 
Die Direktoren erhalten außer dem Ersatze für ihre Reisekosten und anderen 
durch ihre Funktionen veranlaßten Auslagen, eine vom Aussichtsrathe zu bestim- 
mende Remuneration. 
8. 56. 
Der Special-Direktor wird auf den motivirten Vorschlag der Direktion vom 
Aufsichtsrathe gewählt. Derselbe ernennt auch dessen Stellvertreter aus der Zahl 
der Direktoren. 
§. 57. 
Der Special-Direktor braucht nicht Aktionair der Gesellschaft zu sein und 
wird die Dauer seines Amtes, die Höhe der von ihm zu bestellenden Kaution, 
sowie seines Gehaltes, welches zum Theil in einer Tantieme am Reingewinn 
bestehen kann, durch den mit ihm abzuschließenden Vertrag bestimmt. 
S. 58. 
Die Direktion versammelt sich monatlich einmal regelmäßig, außerdem so oft 
es erforderlich ist. Den Vorsitz führt in der ersten Sitzung bis zur Bestellung 
des Special-Direktors das den Jahren nach älteste Mitglied, sodann der Special= 
Direktor und in dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Die Beschlüsse werden 
nach Stimmenmehrheit gefaßt, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 
Vorsitzenden. Zur Fassung eines gültigen Beschlusses ist die Anwesenheit von drei 
Mitgliedern der Direktion erforderlich. Ueber jede Sitzung wird ein Protokoll 
aufgenommen, welches nur die gestellten Anträge und gefaßten Beschlüsse enthält 
und von sämmtlichen anwesenden Mitgliedern der Direktion in der Sitzung unter- 
zeichnet wird. 
§. 59. 
Der Special-Direktor ist berechtigt und verpflichtet in allen Fällen, in denen 
er in den Beschlüssen der Direktion das Interesse der Gesellschaft in bedeutendem 
Grade für gefährdet erachtet, an den Aufsichtsrath zu appelliren. In solchem Falle 
beruft der Vorsitzende des Aufsichtsraths eine gemeinschaftliche Versammlung der 
Direktion und des Aufsichtsraths, in welcher er selbst den Vorsitz führt. 
Zur Fassung eines gültigen Beschlusses in dieser Versammlung ist die An- 
wesenheit von fünf Mitgliedern des Aufsichtsraths und drei Mitgliedern der Direk- 
tion erforderlich. Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefaßt, bei Gleichheit 
der Stimmen entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. 
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