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§. 60.
Solche gemeinschaftliche Sitzungen der Direktion und des Aussichtsraths wer-
den auch zusammenberufen, um vor dem Begiune und während des Bahnbaues über
den Bau-- und Betriebsplan, die Bahnhöfe, den Kostenanschlag und die Art der
Ausführung, sowie über erhebliche Abweichungen von dem ursprünglichen Plan, in
Berathung zu treten.
" §.61.
Die Vorsitzenden sind verpflichtet, wenn technische Fragen zu verhandeln sind,
sowohl bei diesen gemeinschaftlichen Sitzungen, als auch bei den besonderen Sitzungen
der Direktion, den Ober-Ingenieur der Bahn als berathendes Mitglied zuzuziehen.
S. 62.
Die Direktion hat die Rechte und Pflichten des Vorstandes (Art. 227 seq.
des Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuches), sie bedarf zur Vertretung der
Gesellschaft keiner Special-Vollmacht, auch nicht in den Fällen, in denen die Gesetze
eine solche sonst vorschreiben. Zu ihrer Legitimation dient und genügt die Bekannt-
machung ihrer Ernennung in den §. 23 bezeichneten Blättern durch den Vorsitzen-
den des Aufsichtsraths und die Anmeldung bei dem Gericht gemäß Artikel 228
des Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuches.
§. 63.
Die Direktion leitet und vollzieht die Geschäfte der Gesellschaft im Allgemeinen
nach Maßgabe dieses Statuts und der Beschlüsse der General-Versammlung und
des Aussichtsraths.
Sie erhebt und verwaltet das Aktienkapital und die künftig eingehenden Bahn-
und Transportgelder, sowie alle sonstigen Einnahmen der Gesellschaft. Sie vertritt,
unbeschadet der Bestimmung im §. 48 Nr. 8, die Gesellschaft in allen Verhand-
lungen mit dritten Personen, mit dem Staate und mit den Gemeinden, bei der
Erwerbung und Veräußerung von Immobilien, Eintragungen und Löschungen im
Hppothekenbuche, den Abschluß von Kauf., Verkauf, Tausch-, Pacht-, Mieths-
Auleihe= und sonstigen Verträgen, bewirkt die Anstellung, Beaufsichtigung und Ent-
lassung von Beamten, setzt den Fahrplan fest und bestimmt das Bahngeld, sowie
den Tarif für den Transport von Personen, Thieren, Waaren und anderen Gegen-
ständen.
Den Nachweis, daß sie innerhalb der ihr statutenmäßig zustehenden Befug-
nisse handelt, ist die Direktion gegen dritte Personen zu führen niemals verpflichtet.