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machten, Bestallungen und Kassen-Dispositionen von 1000 Thlr. und mehr sind,
von dem Special-Direktor oder dessen Stellvertreter und einem Direktor, alle übri-
gen von dem Special-Direktor oder dessen Stellvertreter unterzeichnet.
d. Beamte der Gesellschaft.
§. 69.
Sämmtliche Beamte der Gesellschaft werden von der Direktion angestellt, un-
beschadet der Bestimmung im §. 48. Nr. 8.
Kein Beamter darf ohne ausdrückliche Genehmigung der Direktion, beziehungs-
weise (§. 48. Nr. 8b. u. c.) des Aufsichtsraths an der Verwaltung anderer
Institute oder Aktien-Gesellschaften Theil nehmen.
S. 70.
Die Hauptkasse, welche von den Beständen und Einnahmen der Gesellschaft
gebildet wird, muß gehörig verwahrt und mit drei verschiedenen Schlüsseln versehen
sein, zu denen der Special-Direktor, ein Direktions-Mitglied und der Haupt-Kassirer
jeder einen Schlüssel führen. Die Nebenkassen zur Bestreitung der laufenden Aus-
gaben werden von dem Kassirer allein geführt.
S. 71.
Kein Beamter der Gesellschaft kann über die Dauer der Gesellschaft hinaus
oder mit Zusicherung einer lebenslänglichen Pension für den Fall seiner Entlassung
engagirt werden.
8. 72.
Einzelne Remunerationen und Gratifikationen, welche für eine einzelne Person
im Laufe des Jahres den Betrag von 200 Thlr. nicht übersteigen, kann die
Direktion selbstständig und ohne specielle Genehmigung des Aussichtsrathes bewilli-
gen, doch darf sie die im Etat zu dergleichen Zwecken ausgesetze Summe nicht
überschreiten.
V.
Reserve= und Erneuerungs-Fonde.
4. RNeservefonds.
§. 73.
Nach Ablauf des ersten Betriebsjahres wird ein Reservefonds gebildet. Der-
selbe ist bestimmt zur Deckung außergewöhnlicher, nach Eröffnung des Bahnbetriebes
durch Naturereignisse, Unglücksfälle rc. entstehenden Ausgaben.