Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1872. (56)

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machten, Bestallungen und Kassen-Dispositionen von 1000 Thlr. und mehr sind, 
von dem Special-Direktor oder dessen Stellvertreter und einem Direktor, alle übri- 
gen von dem Special-Direktor oder dessen Stellvertreter unterzeichnet. 
d. Beamte der Gesellschaft. 
§. 69. 
Sämmtliche Beamte der Gesellschaft werden von der Direktion angestellt, un- 
beschadet der Bestimmung im §. 48. Nr. 8. 
Kein Beamter darf ohne ausdrückliche Genehmigung der Direktion, beziehungs- 
weise (§. 48. Nr. 8b. u. c.) des Aufsichtsraths an der Verwaltung anderer 
Institute oder Aktien-Gesellschaften Theil nehmen. 
S. 70. 
Die Hauptkasse, welche von den Beständen und Einnahmen der Gesellschaft 
gebildet wird, muß gehörig verwahrt und mit drei verschiedenen Schlüsseln versehen 
sein, zu denen der Special-Direktor, ein Direktions-Mitglied und der Haupt-Kassirer 
jeder einen Schlüssel führen. Die Nebenkassen zur Bestreitung der laufenden Aus- 
gaben werden von dem Kassirer allein geführt. 
S. 71. 
Kein Beamter der Gesellschaft kann über die Dauer der Gesellschaft hinaus 
oder mit Zusicherung einer lebenslänglichen Pension für den Fall seiner Entlassung 
engagirt werden. 
8. 72. 
Einzelne Remunerationen und Gratifikationen, welche für eine einzelne Person 
im Laufe des Jahres den Betrag von 200 Thlr. nicht übersteigen, kann die 
Direktion selbstständig und ohne specielle Genehmigung des Aussichtsrathes bewilli- 
gen, doch darf sie die im Etat zu dergleichen Zwecken ausgesetze Summe nicht 
überschreiten. 
V. 
Reserve= und Erneuerungs-Fonde. 
4. RNeservefonds. 
§. 73. 
Nach Ablauf des ersten Betriebsjahres wird ein Reservefonds gebildet. Der- 
selbe ist bestimmt zur Deckung außergewöhnlicher, nach Eröffnung des Bahnbetriebes 
durch Naturereignisse, Unglücksfälle rc. entstehenden Ausgaben.
	        
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