Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1872. (56)

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102 Wir Carl Alexander, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu 
Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg 
. N. 
haben mit im Voraus ertheilter Zustimmung des getreuen Landtags zu verordnen 
beschlossen, wie folgt: 
8. 1. 
Das Gesetz vom 26. November 1855 über die bei Anlegung der Werra- 
Bahn erforderlichen zwangsweisen Eigenthumsabtretungen soll in Bezug auf die 
von Uns konzessionirte Anlage einer Eisenbahn von Mehltheuer nach Weida aus- 
gedehnt und in allen seinen Bestimmungen zur Anwendung gebracht werden. 
§. 2. 
Unser Staats-Ministerium ist mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig rollzogen und mit 
Unserm Großherzoglichen Staatsinsiegel versehen lassen. 
Weimar am 26. Juni 1872. 
1. Carl Alerander 
Stichling. von Groß.
	        
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