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81 Wir Carl Alexander,
von Gottes Gnaden
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen,
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu
Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg
. KN.
verordnen hierdurch in Veranlassung der Maaß= und Gewichtsordnung des Nord-
deutschen Bundes vom 17. August 1868 zu Abänderung des Gesetzes vom 5. Mai
1869 über die Zusammenlegung der Grundstücke, mit Zustimmung des getreuen
Landtags, was folgt:
Die in §. 45 Absatz 2 des Gesetzes über die Zusammenlegung der Grund-
stücke vom 5. Mai 1869 enthaltenen Maaßbestimmungen für die Rasenstrecken, in
deren Mitte die Flurgrenzsteine zu stehen kommen, werden auf
eine Länge von zwei Meter und
eine Breite von einem Meter
abgeändert und festgesetzt.
Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1872 in Kraft und ist von demselben
Zeitpunkte ab die Maaßbestimmung im §. 45 Absatz 2 des Gesetzes vom 5. Mai
1869 aufgehoben.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz Höchsteigenhändig vollzogen und mit
Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen.
So geschehen und gegeben Weimar am 16. Januar 1872.
1 Carl Alerander.
G. Thon. Stichling. von Groß.
Nachtrag
zu dem Gesetze vom 5. Mai 1869
über die Zusammenlegung
der Grundstücke.