Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1872. (56)

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81 Wir Carl Alexander, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu 
Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg 
. KN. 
verordnen hierdurch in Veranlassung der Maaß= und Gewichtsordnung des Nord- 
deutschen Bundes vom 17. August 1868 zu Abänderung des Gesetzes vom 5. Mai 
1869 über die Zusammenlegung der Grundstücke, mit Zustimmung des getreuen 
Landtags, was folgt: 
Die in §. 45 Absatz 2 des Gesetzes über die Zusammenlegung der Grund- 
stücke vom 5. Mai 1869 enthaltenen Maaßbestimmungen für die Rasenstrecken, in 
deren Mitte die Flurgrenzsteine zu stehen kommen, werden auf 
eine Länge von zwei Meter und 
eine Breite von einem Meter 
abgeändert und festgesetzt. 
Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1872 in Kraft und ist von demselben 
Zeitpunkte ab die Maaßbestimmung im §. 45 Absatz 2 des Gesetzes vom 5. Mai 
1869 aufgehoben. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz Höchsteigenhändig vollzogen und mit 
Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar am 16. Januar 1872. 
1 Carl Alerander. 
G. Thon. Stichling. von Groß. 
Nachtrag 
zu dem Gesetze vom 5. Mai 1869 
über die Zusammenlegung 
der Grundstücke.
	        
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