Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1872. (56)

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2) die bei der Großherzoglich Sächsischen Haupt-Staatskasse zu bewirkende Hinter- 
legung einer für die Volleinzahlung der Aktien, sowie für rechtzeitige und 
vorschriftsmäßige Ausführung der Bahn sammt Zubehör einschließlich der 
Anschaffung der erforderlichen Transportmittel haftenden Kaution von Drei- 
hunderttausend Thalern, welche in nach dem Tagescours anzunehmenden 
deutschen courshabenden Papieren nach §§. 9 und 10 des Vertrags unter 
A. d. d. Berlin den 4. und 5. Februar 1872 von den Bankhäusern 
S. Bleichröder und Jakob Landau zu leisten ist. 
Artikel 3. 
Die Großherzoglich Sächsische Regierung verpflichtet sich, die nach Maßgabe 
des Vertrags vom 4. und 5. Februar 1872 von den Bankhäusern S. Bleichröder 
und Jakob Landau zu stellende Kaution nicht ohne Zustimmung der übrigen be- 
theiligten Regierungen an die oben genannten Bankhäuser ganz oder theilweis zurück- 
zugewähren. 
Sollte die Kaution verwirkt werden, so fällt sie den einzelnen Regierungen nach 
Verhältniß der von ihnen übernommenen Garantiepflicht (Art. 17) zu. 
Artikel 4. 
Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Weimar. 
Der ordentliche Gerichtsstand der Gesellschaft ist bei den für diese Stadt kom- 
petenten Gerichtsbehörden, vorbehältlich jedoch des besonderen Gerichtsstandes, welchen 
die Gesellschaft vor den Gerichtsstellen der übrigen betheiligten Länder nach den be- 
treffenden Landesgesetzgebungen anzuerkennen hat. 
Artikel 5. 
Der Lauf der nach §. 8 des Vertrags vom 4. Februar d. J. (Beilage A.) 
bestimmten dreijährigen Baufrist soll von dem Tage ab berechnet werden, wo die 
von den drei kontrahirenden Regierungen auszustellenden Konzessions-Urkunden an die 
Vertretung der konstituirten Aktien-Gesellschaft ausgehändigt sein werden. 
Die vertragschließenden Regierungen sind jedoch darüber einverstanden, daß, 
falls während der vorstehend festgestellten Banzeit durch politische oder kriegerische 
Ereignisse große Erschütterungen des öffentlichen Kredits eintreten oder sonstige außer- 
gewöhnliche Umstände sich ereignen sollten, die Baufrist eine angemessene, durch be- 
sondere Vereinbarung der Regierungen näher zu bestimmende Verlängerung er- 
fahren kann.
	        
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