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2) die bei der Großherzoglich Sächsischen Haupt-Staatskasse zu bewirkende Hinter-
legung einer für die Volleinzahlung der Aktien, sowie für rechtzeitige und
vorschriftsmäßige Ausführung der Bahn sammt Zubehör einschließlich der
Anschaffung der erforderlichen Transportmittel haftenden Kaution von Drei-
hunderttausend Thalern, welche in nach dem Tagescours anzunehmenden
deutschen courshabenden Papieren nach §§. 9 und 10 des Vertrags unter
A. d. d. Berlin den 4. und 5. Februar 1872 von den Bankhäusern
S. Bleichröder und Jakob Landau zu leisten ist.
Artikel 3.
Die Großherzoglich Sächsische Regierung verpflichtet sich, die nach Maßgabe
des Vertrags vom 4. und 5. Februar 1872 von den Bankhäusern S. Bleichröder
und Jakob Landau zu stellende Kaution nicht ohne Zustimmung der übrigen be-
theiligten Regierungen an die oben genannten Bankhäuser ganz oder theilweis zurück-
zugewähren.
Sollte die Kaution verwirkt werden, so fällt sie den einzelnen Regierungen nach
Verhältniß der von ihnen übernommenen Garantiepflicht (Art. 17) zu.
Artikel 4.
Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Weimar.
Der ordentliche Gerichtsstand der Gesellschaft ist bei den für diese Stadt kom-
petenten Gerichtsbehörden, vorbehältlich jedoch des besonderen Gerichtsstandes, welchen
die Gesellschaft vor den Gerichtsstellen der übrigen betheiligten Länder nach den be-
treffenden Landesgesetzgebungen anzuerkennen hat.
Artikel 5.
Der Lauf der nach §. 8 des Vertrags vom 4. Februar d. J. (Beilage A.)
bestimmten dreijährigen Baufrist soll von dem Tage ab berechnet werden, wo die
von den drei kontrahirenden Regierungen auszustellenden Konzessions-Urkunden an die
Vertretung der konstituirten Aktien-Gesellschaft ausgehändigt sein werden.
Die vertragschließenden Regierungen sind jedoch darüber einverstanden, daß,
falls während der vorstehend festgestellten Banzeit durch politische oder kriegerische
Ereignisse große Erschütterungen des öffentlichen Kredits eintreten oder sonstige außer-
gewöhnliche Umstände sich ereignen sollten, die Baufrist eine angemessene, durch be-
sondere Vereinbarung der Regierungen näher zu bestimmende Verlängerung er-
fahren kann.