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sich. Können sich diese nicht vereinigen, so bleibt direkte Benehmung unter den Re-
gierungen vorbehalten, welche bei nicht zu beseitigenden Meinungsverschiedenheiten die
Stimmenmehrheit als entscheidend anerkennen.
Artikel 17.
Um das Zustandekommen des Unternehmens, welches den Gegenstand des gegen-
wärtigen Vertrags bilret, thunlichst zu fördern, verpflichten sich die betheiligten Re-
gierungen, insoweit die Betriebsüberschüsse — vgl. §. 3 der Konzessions-Bedin-
gungen — nicht ausreichen sollten, um den Inhabern der Stamm-Aktien eine
jährliche Dividende von 4½% zu gewähren, von demjenigen 1. Januar oder
1. Juli ab, welcher der Betriebseröffnung auf der ganzen Strecke folgt, den hierzu
erforderlichen Zuschuß nach Feststellung des Reinertrags aus Staatsmitteln zuzu-
schießen und den Gesellschaftsvorständen rechtzeitig zur Verfügung zu siellen. Diese
Zuschüsse der Regierungen sind jedoch ausschließlich zur Gewinnung der vorerwähnten
4½ prozentigen Dividende der einfachen Stamm-Aktien zu verwenden und belaufen
sich in keinem Falle höher, als auf 4½ %% des Kapitals der Stamm-Aktien von
3 Millionen Thalern in Einem Jahre.
Das Beitragsverhältniß der betheiligten Regierungen zu diesen eventuell garan-
tirten Zuschüssen besteht
für Sachsen-Weimar in 47 Prozent,
für Sachsen-Altenburg in 33 „
für Reuß j. L. in 20 „
Sa. 100 Prozent.
Die vorstehend festgesetzte Beitragspflicht der Regierungen zur Leistung eines
Zuschusses wird auf die Dauer von 10 Jahren von dem Eingangs erwähnten
Zeitpunkt beschränkt, sie erlischt jedoch schon früher, wenn und sobald eine Dividende
von jährlich 5% an die Inhaber der Stamm-Aktien aus den Betriebsüberschüssen
der Bahn gezahlt worden ist.
Vorbehalten bleibt dabei die auf der Nachtrags-Konvention mit den Bank-
häusern S. Bleichröder und Jakob Landau vereinbarte Verpflichtung der gedachten
Bankhäuser unter den dort näher vereinbarten Modalitäten den Regierungen gegen-
über die Zinsgarantie in Höhe von 4½ Prozent für 100,000 Thlr. Stamm-
Aktien zu übernehmen.