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II.
Der Aufsichtsrath der Altien-Gesellschaft besteht aus mindestens neun, höchstens
zwölf Mitgliedern, von welchen drei durch die betheiligten Regierungen und sechs
bis neun durch die General-Versammlung gewählt werden.
Von den durch die Regierungen zu wählenden drei Mitgliedern wählt jede der
betheiligten Regierungen ein Mitglied. Jedem dieser Mitglieder muß nach dem
Gesellschaftsstatut volles Stimmrecht gleich den von der Gesellschaft gewählten Mit-
gliedern, sowie der Bezug gleicher Vergütungen, Tantiemen und anderer Emolu-
mente, wie sie den gewählten Mitgliedern zugestanden werden, verwilligt sein.
III.
Die Genehmigung der drei betheiligten Regierungen ist zu folgenden Beschlüssen
der Aktien-Gesellschaft erforderlich:
1) auf Anlegung, auf Betheiligung am Bau und auf Uebernahme des Betriebs
von Zweig-, Neben= und Verbindungsbahnen,
2) auf Vermehrung des Aktien-Kapitals, sowie auf die Aufnahme von Darlehen
und Prioritäts-Obligationen. Die Zinsen und die Amortisation solcher Auf-
nahmen und Kapitalerhöhungen dürfen keine Erhöhung der nach Art. 17
des Staatsvertrags vom 26. März 1872 zu berechnenden Garantiezuschüsse
herbeiführen.
8. 3.
Das Anlagekapital der Gesellschaft wird auf 6,300,000 Thlr. festgestellt und
ist zu 3,000,000 Thlr. in Stamm-Aktien und 3,300,000 Thlr. in Stamm-
Prioritätsaktien zu beschaffen.
Rücksichtlich der Art der Beschaffung, Vertretung und Verzinsung des Anlage-
kapitals während der Bauzeit, sowie wegen Vertheilung des Reinertrags der Bahn
sind die Vereinbarungen in dem Vertrage mit den Bankhäusern Bleichröder und
Landan (Anlage A.) maßgebend.
Für die eventuelle Zinsgarantie der betheiligten Regierungen, die Rückzahlung
der von denselben in Folge der Garantie geleisteten Vorschüsse kommen ebenfalls
die Bestimmungen in dem angezogenen Vertrage mit den Bankhäusern Bleichröder
und Landau sowie im Art. 17 des Staatsvertrags zur Anwendung.
S. 4.
Die Gesellschaft ist verpflichtet, einen Reservefonds zu bilden, in welchem die
Hälfte des 4 Prozent übersteigenden Reinertrags — bis zu 1 Prozent — alljähr-
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