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8. 6.
Zur Leitung des Baues und Betriebs der Bahn sind bei selbstständigem Be-
trieb der Bahn als Oberingenieur, sowie als Maschinenmeister nur solche Techniker
zu verwenden, welche durch eine Staatsprüfung ihre Befähigung nachgewiesen haben.
Die Anstellung dieser Beamten unterliegt der Genehmigung der betheiligten Re-
gierungen.
8. 7.
Für den Bau selbst und den Betrieb sind die jederzeit bestehenden reichs-
gesetzlichen Bestimmungen und eventuell für das Königreich Preußen geltenden Vor-
schriften maßgebend.
Keine Strecke der Bahn darf dem Betriebe ohne vorgängige Prüfung der von
der Großherzoglichen Regierung beauftragten Techniker und der auf Grund dieser
Prüfung ertheilten Erlaubniß und ohne landespolizeiliche Genehmigung der betref-
senden Staatsregierung übergeben werden.
§. 8.
Die Steigungs- und Krümmungshalbmesser, die Wahl des Systems für den
Oberbau, die Transportmittel und das Signalwesen, die Kreuzungen mit anderen
Bahnen und öffentlichen Straßen, sowie die Regulirungen oder Verlegungen des
Wasserlaufs an Gewässern, die Anlage und Einrichtung der Stationen und Halte-
punkte und die Projektirung der wichtigen Hoch= und Kunstbauten bedürfen spezieller
Genehmigung der Staatsregierungen nach Maßgabe des Staatsvertrags. (Art. 8.)
§. 9.
An den Endpunkten ist die Bahn in unmittelbare Gleisverbindung mit den
anstoßenden Eisenbahnen zu bringen. Auch hat die Gesellschaft Anschlüsse und
Ueber= oder Unterführungen anderer Bahnen, vorbehältlich der Verständigung über
die Art der Ausführung zu gestatten. Kommt über solche Anschlüsse u. s. w. keine
gütliche Vereinbarung zu Stande, so entscheidet die betheiligte Staatsregierung.
S. 10.
Die Gesellschaft ist verpflichtet, die Eisenbahn stets in gutem und fahrbarem
Zustande zu erhalten, tüchtige und ausreichende Transportmittel für Personen,
Waaren und Thiere bereit zu halten, auch die Beförderung selbst regelmäßig und
ohne persönliche Begünstigung nach Maßgabe der Zeit und Reihenfolge der An-
meldung zu besorgen, sowie den von den Regierungen im Interesse des öffentlichen
Verkehrs für nothwendig erachteten Anordnungen in Bezug auf die Unterhaltung
der Bahn sowie auf den Betrieb und die Betriebseinrichtungen Folge zu leisten.