Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1872. (56)

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Bei Unterbrechung des Betriebs durch Beschädigungen oder sonstige Unfälle 
und Naturereignisse hat die Gesellschaft für thunlichste Beschleunigung der Wieder- 
herstellung zu sorgen, ist auch verpflichtet, bereits übernommene Personen und Güter 
ohne Tariferhöhung auf der unterbrochenen Strecke befördern zu lassen. 
Zur Erfüllung vorstehender Obliegenheiten kann die Gesellschaft Seiten der 
Aussichtsbehörden nach Befinden durch Strafauflagen angehalten werden, und hat 
sich, wenn auch diese fruchtlos bleiben, der Entziehung der Verwaltung und Se- 
questration zu gewärtigen. 
§. 11. 
Die Gesellschaft ist auf Verlangen der vertragschließenden Regierungen ver- 
pflichtet, für den Transport von Kohlen und Koaks und eventuell der übrigen im 
Artikel 45 der Verfassung des Deutschen Reichs bezeichneten Gegenstände auf größere 
Entfernungen den Einpfennigtarif einzuführen. 
S. 12. 
Die Obliegenheiten der Eisenbahn-Gesellschaft bezüglich der Handhabung der 
Bahnpolizei und der Ausübung des Aussichtsrechts der Regierungen über die Eisen- 
bahn und deren Betrieb sind nach den für den Umfang des Deutschen Reichs, be- 
ziehentlich von den betreffenden Regierungen bereits erlassenen oder noch zu erlassen- 
den allgemeinen und speziellen Verwaltungsnormen zu beurtheilen, denen die Gesellschaft 
sich zu unterwerfen hat. 
Bezüglich der Prüfung der auf der Bahn anzuwendenden Lokomotiven oder 
sonstigen Fahrzeuge ist den jetzt bestehenden oder künftig zu erlassenden Bestim- 
mungen nachzukommen. 
§. 13. 
Der durch die Aufstellung von Hülfsgendarmen zur polizeilichen Beaufsichti- 
gung der Eisenbahnarbeiter während der Bauzeit entstehende außerordentliche Auf- 
wand ist von der Gesellschaft zu ersetzen. 
F. 14. 
Die Gesellschaft ist verbunden, dafür Sorge zu tragen, daß erkrankte oder ver- 
unglückte Arbeiter und deren Familien nicht den Gemeinden derjenigen Orte, in 
welchen sich die Arbeiter während des Bahnbaues, ohne daselbst ihren Unterstützungs- 
wohnsitz zu haben, befinden, zur Last fallen. 
Es sind daher für Verpflegung und Unterstützung in solchen Fällen auf Kosten 
der Gesellschaft die nöthigen Vorkehrungen zu treffen.
	        
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