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In letzterer Beziehung wird die in dem vorgelegten Kostenanschlage vorgesehene
Summe für Beschaffung von Betriebsmitteln im Betrage von 429,400 Thalern auf
Grund eines zu vereinbarenden Bestandes des letzteren um 150,000 Thaler erhöht.
Sollte eine Verständigung mit der Saalbahn-Gesellschaft über Anlegung eines
gemeinschaftlichen Bahnhofs zu Jena und über eine gemeinschaftliche Strecke von
Jena nach Göschwitz zu Stande kommen, so wird die hierdurch der Gera-Weimarer
Bahn erwachsende Ersparniß diesem Betrage noch hinzutreten.
5.
Das Anlagekapital der Gesellschaft wird auf 6,300,000 Thaler festgestellt
und ist zu 3,000,000 Thaler in Stamm-Aktien und zu 3,300,000 Thaler in
Stamm Prioritätsaktien zu beschaffen.
6.
Ueber Beschaffung des Anlagekapitals und die dem Unternehmer zu gewährende
Staatsunterstützung wird Folgendes vereinbart:
a) Die Stamm Prioritätsaktien, welche während der Bauzeit aus dem Bau-
fonds mit 5% gleich wie die Stamm-Aktien mit 4½/% zu verzinsen sind,
beziehen nach Deckung der für den Reserve= und Erneuerungs-Fonds statuten-
mäßig festzusetzenden Rücklagen aus den Betriebsüberschüssen 5% Dividende
vorweg.
Der demnächst übrig bleibende Theil der Betriebsüberschüsse fällt den
Inhabern der Stamm--Aktien zunächst bis zur Höhe von 5% zu.
b) Insoweit die Betriebsüberschüsse nicht ausreichen sollten, um den Inhabern
der Stamm-Aktien eine jährliche Dividende von 4½ % zu gewähren, ver-
pflichten sich die betheiligten Regierungen von demjenigen 1. Januar oder
1. Juli ab, welcher der Betriebseröffnung auf der ganzen Strecke folgt, den
hierzu erforderlichen Zuschuß nach Feststellung des Reinertrags aus Staats-
mitteln zuzuschießen und den Gesellschaftsvorständen rechtzeitig zur Verfügung
zu stellen. Diese Zuschüsse der Regierungen sind jedoch ausschließlich der vorer-
wähnten 4½ prozentigen Dividende der Stamm-Aktien zuzuwenden und belaufen
sich in keinem Falle höher als auf 4½2% des Stammaktien-Kapitals.
c) Das Beitragsverhältniß der einzelnen betheiligten Regierungen zu diesen ga-
rantirten Zuschüssen wird durch besondere Vereinbarung derselben gleichzeitig
unter Ertheilung der Konzession festgesetzt.
d) Die unter b festgesetzte Beitragspflicht der Regierungen zur Leistung eines
Zuschusses wird auf die Dauer von 10 Jahren von dem unter b erwähnten
Zeilpunkte beschränkt. Sie erlischt jedoch schon früher, wenn und sobald
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