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Dreißigtausend Stück Stammaltien zu je Einhundert Thalern und
Sechszehntausend Fünfhundert Stück Prioritäts = Stammaktien zu je Zwei-
hundert Thalern
dargestellt.
S. 5.
Die Aktien der Gesellschaft werden auf den Inhaber lautend nach Einzahlung
des vollen Betrages an die Gesellschaftskasse unter fortlaufender Nummer, und
zwar die Stammaktien nach dem Schema A, die Prioritäts. Stammaktien nach dem
Schema B, ausgefertigt und mit der ersten zehnjährigen Serie von Dividenden-
scheinen nach dem Schema C, beziehungsweise D, und einem Talon nach dem
Schema E, beziehungsweise F, ausgegeben.
Die Ausreichung einer neuen Serie von Dividendenscheinen nebst Talon er-
folgt gegen Einreichung des betreffenden Talons von zehn zu zehn Jahren.
§. 6.
Auf das Aktienkapital werden bei Gründung der Gesellschaft zehn Prozent
eingezahlt, die ferneren Einzahlungen auf die Aktien werden von dem Aufsichtsrathe
durch öffentliche Bekanntmachung nach Bedürfniß in Raten von höchstens zwanzig
Prozent eingefordert.
Die bezüglichen Aufforderungen sind jedesmal mindestens dreimal in den Ge-
sellschaftsblättern (§. 15) öffentlich bekannt zu machen, das letzte Mal wenigstens
vier Wochen vor dem für die Einzahlung festgesetzten Schlußtermine.
Ueber die Theilzahlungen werden auf die Namen des betreffenden Zeichners
lautende Quittungsbogen unter fortlaufender Nummer nach dem beiliegenden Schema
G, ausgefertigt und nach bewirkter Vollzahlung des Nominalbetrags der gezeichneten
Aktien gegen diese selbst ausgetauscht.
Nach erfolgter Einzahlung von 40 Prozent kann der Aussichtsrath beschließen,
daß die Zeichner der Aktien von der Haftung für weitere Einzahlungen zu befreien
und daß über die eingezahlten vierzig Prozent Interimsscheine auf Inhaber auszu-
stellen sind. In diesem Falle werden die Interimsquittungen gegen Interims-
scheine nach Schema I umgetauscht, wobei die Gesellschaft berechtigt aber nicht ver-
pflichtet ist, die Richtigkeit der Indossamente oder Cessionen zu prüfen.
Bis zur Ausgabe der Aktien begründen die Interimsquittungen und demnächst
die Interimsscheine für die Inhaber alle Rechte und Pflichten der Aktionaire nach
Maßgabe dieser Statuten.