Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1872. (56)

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8. 7. 
Die ausgeschriebenen Einzahlungen sind bei Vermeidung einer Konventional- 
strafe von zehn Prozent der ausgeschriebenen Rate der Bekanntmachung gemäß 
kostenfrei zu leisten. 
Wird auf eine Aktie die ausgeschriebene Rate zur festgesetzten Zeit nicht ein- 
gezahlt, so wird der erste Zeichner durch rekommandirten Brief auf seine Kosten 
zur Zahlung aufgefordert. 
Erfolgt binnen vier Wochen nach Aufgabe dieses Briefes auf die Post keine 
Zahlung, so wird eine wiederholte Aufforderung mittelst öffentlicher Bekannt- 
machung unter Angabe der Nummer des Quittungsbogens erlassen; bleibt auch 
diese Aufforderung, welche mindestens drei Mal, das letzte Mal wenigstens vier 
Wochen vor dem für die Einzahlung festgesetzten Schlußtermin, öffentlich bekannt 
zu machen ist, erfolglos, so ist der Ausfsichtsrath berechtigt, den säumigen Zeichner 
im Wege Rechtens zur Zahlung der betreffenden Rate nebst Konventionalstrafe 
und gesetzlichen Verzugszinsen, vom Tage der letzten Einzahlungsfrist an, in Anspruch 
zu nehmen, oder auch denselben, wenn bereits vierzig Prozent auf die Aktie einge- 
zahlt sind, mittelst öffentlicher Bekanntmachung seiner Anrechte aus der Zeichnung 
und den geleisteten Theilzahlungen zu Gunsten der Gesellschaft für verlustig und 
den Quittungsbogen beziehungsweise Interimsschein über die auf die gezeichnete 
Aktie geleisteten Ratenzahlungen für nichtig zu erklären. An Stelle der auf diese 
Weise ausgeschiedenen Aktionaire können neue Aktienzeichner zugelassen werden, 
denen die betreffenden verfallenen Einzahlungen anzurechnen und mit denen die Be- 
dingungen der Zeichnung, unbeschadet der Verpflichtung der Volleinzahlung der Aktien 
durch den Aufsichtsrath, zu vereinbaren sind. 
Ist durch diese, lediglich nach dem Ermessen des Aufsichtsraths festzusetzende 
Vereinbarung die vollständige Deckung des Restes des Nominalbetrages der betref- 
feenden Aktie nicht zu erlangen, so bleibt der Zeichner, dessen Rechte aus der Zeich- 
nung annullirt sind, für den Ausfall persönlich verhaftet. 
S. 8. 
Die auf die Aktie geleisteten Einzahlungen werden während der Bauzeit, d. h. 
bis zum Schluß desjenigen Kalenderquartals, in welchem die Bahn in ihrer ganzen 
Ausdehnung in Betrieb gesetzt worden ist, in Ansehung der Prioritäts-Stammaktien 
mit fünf Prozent, in Ansehung der Stammaktien mit vier einem halben Prozent 
jährlich verzinst und zwar bis zur erfolgten Volleinzahlung durch Verrechnung auf 
die nächstfolgende Einzahlung, von. erfolgter Volleinzahlung an durch Baarzahlung 
gegen Rückgabe der nach dem anliegenden Formular H auszustellenden Zinsscheine.
	        
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