Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1872. (56)

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8. 13. 
Die Aushäudigung der neuen Serie von Dividendenscheinen erfolgt, wenn der 
dazu bestimmte Talon nicht mehr eingereicht werden kann, an den Präsentanten der 
betreffenden Aktie. Ist aber vorher der Verlust des Talons dem Vorstande ange- 
zeigt und der Aushändigung der neuen Serie der Dividendenscheine widersprochen 
worden, so werden dieselben zurückbehalten, bis die streitigen Ansprüche auf die 
neue Serie zwischen beiden Prätendenten gütlich oder im Wege des Prezesses 
erledigt sind. 
S. 14. 
Rechtsstreitigkeiten zwischen der Gesellschaft und den Aktionairen sind im Ge- 
richtsstande der Gesellschaft anhängig zu machen, welchem sich jeder Aktienzeichner 
und dessen Rechtsnachfolger durch die Zeichnung, beziehungsweise durch den Erwerb 
der Rechte aus der Zeichnung kraft des gegenwärtigen Statuts unterwirft. 
§. 15. 
Alle in diesem Statut vorgesehenen öffentlichen Bekanntmachungen und alle 
sonstigen Mittheilungen, welche der Aufsichtsrath oder der Vorstand an die Aktionaire 
zu erlassen hat, gelten als gehörig geschehen, wenn sie durch 
die Berliner Börsenzeitung, 
den Berliner Börsencourier, 
den Deutschen Reichsanzeiger, 
die Weimarische, 
die Altenburgische und 
die Geraer Zeitung 
zweimal veröffentlicht worden sind. 
Geht eines dieser Blatter ein, so wählt der Ausfsichtsrath sofort ein anderes 
öffentliches Blatt und macht die getroffene Wahl durch die übrig gebliebenen Blätter, 
sofern diese noch zugänglich sind, bekannt. Auch außer diesem Falle steht es dem 
Aufsichtsrathe frei, andere, als die obenbezeichneten Blätter zu wählen, er hat 
jedoch seine Wahl durch sämmtliche Blätter, in denen, sofern sie noch zugänglich 
sind, bis dahin die Bekanntmachungen erlassen werden müssen, zu veröffentlichen. 
Titel III. 
Bilanz, Erneuerungsfonds, Reservefonds, Dividende. 
8. 16. 
Das Geschäfts= resp. Betriebsjahr der Gesellschaft ist das Kalenderjahr. 
Mit Ablauf desjenigen Kalenderquartals, in welchem die Bahn in ihrer ganzen
	        
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