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8. 13.
Die Aushäudigung der neuen Serie von Dividendenscheinen erfolgt, wenn der
dazu bestimmte Talon nicht mehr eingereicht werden kann, an den Präsentanten der
betreffenden Aktie. Ist aber vorher der Verlust des Talons dem Vorstande ange-
zeigt und der Aushändigung der neuen Serie der Dividendenscheine widersprochen
worden, so werden dieselben zurückbehalten, bis die streitigen Ansprüche auf die
neue Serie zwischen beiden Prätendenten gütlich oder im Wege des Prezesses
erledigt sind.
S. 14.
Rechtsstreitigkeiten zwischen der Gesellschaft und den Aktionairen sind im Ge-
richtsstande der Gesellschaft anhängig zu machen, welchem sich jeder Aktienzeichner
und dessen Rechtsnachfolger durch die Zeichnung, beziehungsweise durch den Erwerb
der Rechte aus der Zeichnung kraft des gegenwärtigen Statuts unterwirft.
§. 15.
Alle in diesem Statut vorgesehenen öffentlichen Bekanntmachungen und alle
sonstigen Mittheilungen, welche der Aufsichtsrath oder der Vorstand an die Aktionaire
zu erlassen hat, gelten als gehörig geschehen, wenn sie durch
die Berliner Börsenzeitung,
den Berliner Börsencourier,
den Deutschen Reichsanzeiger,
die Weimarische,
die Altenburgische und
die Geraer Zeitung
zweimal veröffentlicht worden sind.
Geht eines dieser Blatter ein, so wählt der Ausfsichtsrath sofort ein anderes
öffentliches Blatt und macht die getroffene Wahl durch die übrig gebliebenen Blätter,
sofern diese noch zugänglich sind, bekannt. Auch außer diesem Falle steht es dem
Aufsichtsrathe frei, andere, als die obenbezeichneten Blätter zu wählen, er hat
jedoch seine Wahl durch sämmtliche Blätter, in denen, sofern sie noch zugänglich
sind, bis dahin die Bekanntmachungen erlassen werden müssen, zu veröffentlichen.
Titel III.
Bilanz, Erneuerungsfonds, Reservefonds, Dividende.
8. 16.
Das Geschäfts= resp. Betriebsjahr der Gesellschaft ist das Kalenderjahr.
Mit Ablauf desjenigen Kalenderquartals, in welchem die Bahn in ihrer ganzen