Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1872. (56)

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Ausdehnung in Betrieb gesetzt worden, ist alljährlich am Schlusse eines jeden 
Kalenderjahres das Ergebniß des Betriebes durch eine Bilanz festzustellen. 
In der Bilanz werden alle Einnahmen des betreffenden Jahres nach ihrem 
Baarbetrage — etwaige Ausstände nach ihrem Nominalbetrage, insofern sie aber 
unsicher sein sollten, nach gewissenhafter Schätzung von Seiten des Ausfsichtsraths, 
noch vorhandene Baumaterialien und Vorräthe nach dem Kostenpreise und bei 
eingetretener Werthsverminderung unter Berücksichtigung derselben als Aktiva 
angesetzt. 
Dagegen kommen als Passiva in Ansatz alle Ausgaben, die im Laufe des 
Jahres entstanden und nicht aus dem Reserve= oder Erneuerungsfonds zu bestreiten 
gewesen sind, mit Einschluß der etwa am Jahresschluß verbliebenen Rückstände. 
Der Vorstand ist verpflichtet, alljährlich in der ordentlichen General-Ver- 
sammlung (§. 21.) den Aktionairen die vorher von dem Ausfsichtsrathe zu prüfende 
Bilanz des verflossenen Geschäftsjahres vorzulegen und solche innerhalb der ersten 
sechs Monate jedes Geschäftsjahres durch die Gesellschaftsblätter zu veröffentlichen. 
S. 17. 
Nach Ablauf des ersten Betriebsjahres (§. 16. ad 1.) wird zur Deckung 
der in außerordentlichen Fällen, bei Elementarschäden, Unglücksfällen und sonst 
nöthigen Ausgaben ein Reservefonds und ferner zur Bestreitung der Kosten der 
Erneuerung der Schienen, Schwellen und der kleinen Eisentheile des Oberbaues 
der Eisenbahn mit Einschluß der Weichen, sowie der Erneuerung der Lokomotiven 
nebst Tendern und der Wagen aller Art ein Erneuerungsfonds gebildet. 
In den Reservefonds wird die Hälfte des vier Prozent des Grundkapitals 
übersteigenden, nach Bestreitung der im §. 18 Nr. 1 und 2 bezeichneten Ausgaben 
sich herausstellenden Reinertrages — bis zu ein Prozent des Grundkapitals — 
alljährlich so lange eingelegt, bis derselbe fünf Prozent des Grundkapitals er- 
reicht hat. 
Die Dotirung und Verwaltung des Erneuerungsfonds hat nach Maßgabe 
der Vorschriften der Konzessionsurkunde zu erfolgen. 
g. 18. 
Behufs Feststellung der Dividenden (§. 8. al 3.) werden aus dem Brutto- 
ertrage zunächst 
1) die Verwaltungs-, Unterhaltungs= und Betriebskosten, sowie alle sonstigen, 
das Unternehmen betreffenden Ausgaben bestritten, sodann 
2) die im §. 17 gedachten jährlichen Beiträge zu dem Erneuerungsfonds; 
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