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Ausdehnung in Betrieb gesetzt worden, ist alljährlich am Schlusse eines jeden
Kalenderjahres das Ergebniß des Betriebes durch eine Bilanz festzustellen.
In der Bilanz werden alle Einnahmen des betreffenden Jahres nach ihrem
Baarbetrage — etwaige Ausstände nach ihrem Nominalbetrage, insofern sie aber
unsicher sein sollten, nach gewissenhafter Schätzung von Seiten des Ausfsichtsraths,
noch vorhandene Baumaterialien und Vorräthe nach dem Kostenpreise und bei
eingetretener Werthsverminderung unter Berücksichtigung derselben als Aktiva
angesetzt.
Dagegen kommen als Passiva in Ansatz alle Ausgaben, die im Laufe des
Jahres entstanden und nicht aus dem Reserve= oder Erneuerungsfonds zu bestreiten
gewesen sind, mit Einschluß der etwa am Jahresschluß verbliebenen Rückstände.
Der Vorstand ist verpflichtet, alljährlich in der ordentlichen General-Ver-
sammlung (§. 21.) den Aktionairen die vorher von dem Ausfsichtsrathe zu prüfende
Bilanz des verflossenen Geschäftsjahres vorzulegen und solche innerhalb der ersten
sechs Monate jedes Geschäftsjahres durch die Gesellschaftsblätter zu veröffentlichen.
S. 17.
Nach Ablauf des ersten Betriebsjahres (§. 16. ad 1.) wird zur Deckung
der in außerordentlichen Fällen, bei Elementarschäden, Unglücksfällen und sonst
nöthigen Ausgaben ein Reservefonds und ferner zur Bestreitung der Kosten der
Erneuerung der Schienen, Schwellen und der kleinen Eisentheile des Oberbaues
der Eisenbahn mit Einschluß der Weichen, sowie der Erneuerung der Lokomotiven
nebst Tendern und der Wagen aller Art ein Erneuerungsfonds gebildet.
In den Reservefonds wird die Hälfte des vier Prozent des Grundkapitals
übersteigenden, nach Bestreitung der im §. 18 Nr. 1 und 2 bezeichneten Ausgaben
sich herausstellenden Reinertrages — bis zu ein Prozent des Grundkapitals —
alljährlich so lange eingelegt, bis derselbe fünf Prozent des Grundkapitals er-
reicht hat.
Die Dotirung und Verwaltung des Erneuerungsfonds hat nach Maßgabe
der Vorschriften der Konzessionsurkunde zu erfolgen.
g. 18.
Behufs Feststellung der Dividenden (§. 8. al 3.) werden aus dem Brutto-
ertrage zunächst
1) die Verwaltungs-, Unterhaltungs= und Betriebskosten, sowie alle sonstigen,
das Unternehmen betreffenden Ausgaben bestritten, sodann
2) die im §. 17 gedachten jährlichen Beiträge zu dem Erneuerungsfonds;
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