Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1872. (56)

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an den sonst durch öffentliche Bekanntmachung des Aufsichtsrathes zu bezeichnenden 
Orten gegen Einlieferung der fälligen Dividendenscheine ausgezahlt. 
In den zu §. 18, 5. gedachten Fällen sind die auf die Dividende der 
Prioritäts-Stammaktien zur Auszahlung gelangenden Beträge auf den vorzulegenden 
Dividendenscheinen durch Abstempelung zu vermerken. 
Titel IV. 
General-Versammlungen. 
8. 20. 
Alle General= Versammlungen werden am Sitze der Gesellschaft abgehalten. 
Während des ersten Jahres, von der Konzessionsertheilung ab, können dieselben 
auch in Berlin abgehalten werden. 
Die Berufung erfolgt durch den Aussichtsrath unter Mittheilung der Tages- 
ordnung mittelst zweimaliger öffentlicher Bekanntmachung, von denen die erste 
spätestens drei Wochen vor dem Versammlungstage erscheinen muß. 
Ausgenommen hiervon ist die konstituirende General- Versammlung, welche 
heute nach Genehmigung des Statuts stattfindet. 
§. 21. 
Ordentliche General-Versammlungen finden statt im Laufe der ersten vier 
Monate eines jeden Kalenderjahres. Regelmäßige Gegenstände der Berathung und 
Beschlußfassung derselben sind: 
1) die Wahl der Mitglieder des Aufsichtsraths, soweit dieselben nicht von den 
betheiligten Regierungen gewählt werden (§. 32); 
2) der Bericht des Aufsichtsraths über die Lage der Geschäfte der Gesellschaft 
unter Vorlegung der Jahresrechnungen und der Bilanz des verflossenen 
Jahres (§. 16 al. 4) und dessen Vorschlag zur Gewinnvertheilung; 
3) die Ertheilung der Decharge für das verflossene Jahr an Aufsichtsrath und 
Vorstand; 
4) die Feststellung der den Mitgliedern des Aufsichtsrathes und dem Vorstande 
zu gewährenden Remuneration, beziehungsweise Tantième (S. 46); 
5) die Feststellung der Dividende; 
6) Anträge, welche in Angelegenheiten der Gesellschaft der General-Versammlung 
von dem Ausfsichtsrathe, dem Vorstande oder einzelnen Aktionairen zur Ent- 
scheidung vorgelegt werden. 
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