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an den sonst durch öffentliche Bekanntmachung des Aufsichtsrathes zu bezeichnenden
Orten gegen Einlieferung der fälligen Dividendenscheine ausgezahlt.
In den zu §. 18, 5. gedachten Fällen sind die auf die Dividende der
Prioritäts-Stammaktien zur Auszahlung gelangenden Beträge auf den vorzulegenden
Dividendenscheinen durch Abstempelung zu vermerken.
Titel IV.
General-Versammlungen.
8. 20.
Alle General= Versammlungen werden am Sitze der Gesellschaft abgehalten.
Während des ersten Jahres, von der Konzessionsertheilung ab, können dieselben
auch in Berlin abgehalten werden.
Die Berufung erfolgt durch den Aussichtsrath unter Mittheilung der Tages-
ordnung mittelst zweimaliger öffentlicher Bekanntmachung, von denen die erste
spätestens drei Wochen vor dem Versammlungstage erscheinen muß.
Ausgenommen hiervon ist die konstituirende General- Versammlung, welche
heute nach Genehmigung des Statuts stattfindet.
§. 21.
Ordentliche General-Versammlungen finden statt im Laufe der ersten vier
Monate eines jeden Kalenderjahres. Regelmäßige Gegenstände der Berathung und
Beschlußfassung derselben sind:
1) die Wahl der Mitglieder des Aufsichtsraths, soweit dieselben nicht von den
betheiligten Regierungen gewählt werden (§. 32);
2) der Bericht des Aufsichtsraths über die Lage der Geschäfte der Gesellschaft
unter Vorlegung der Jahresrechnungen und der Bilanz des verflossenen
Jahres (§. 16 al. 4) und dessen Vorschlag zur Gewinnvertheilung;
3) die Ertheilung der Decharge für das verflossene Jahr an Aufsichtsrath und
Vorstand;
4) die Feststellung der den Mitgliedern des Aufsichtsrathes und dem Vorstande
zu gewährenden Remuneration, beziehungsweise Tantième (S. 46);
5) die Feststellung der Dividende;
6) Anträge, welche in Angelegenheiten der Gesellschaft der General-Versammlung
von dem Ausfsichtsrathe, dem Vorstande oder einzelnen Aktionairen zur Ent-
scheidung vorgelegt werden.
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