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g. 22.
Anträge einzelner Aktionaire müssen so zeitig vor der General-Versammlung
dem Vorsitzenden des Aufsichtsraths schriftlich mitgetheilt werden, daß dieselben ge-
mäß Artikel 238 des Handelsgesetz-Buches noch in die öffentliche, zur Versammlung
einladende Bekanntmachung ausgenommen werden können, widrigenfalls die Beschluß-
fassung darüber bis zur nächsten General-Versammlung zu vertagen ist.
In der General-Versammlung ist zur Eröffnung der Diskussion über solche
Anträge die Frage über deren Zulassung zu stellen und erst, nachdem solche durch
Majorität bejaht worden, in die Diskussion einzutreten.
§. 23.
Außerordentliche General-Versammlungen finden statt, so oft der Aufsichtsrath
oder der Vorstand dies im Interesse der Gesellschaft für erforderlich erachtet, sowie
auf den Antrag von Aktionairen, gemäß Artikel 237 des Handelsgesetz-Buches,
wenn ein solcher Antrag unter Deposition von Aktien in Höhe des zehnten Theiles
des Grundkapitals und unter Angabe der Gründe und des Zweckes bei dem Auf-
sichtsrath gestellt ist.
S. 24.
Außer den im §. 21 genannten Gegenständen ist der Beschluß einer General=
Versammlung überhaupt erforderlich:
1) zur Ausdehnung des Unternehmens über den im §. 1 angegebenen Zweck
hinaus;
2 zur Vermehrung des Grundkapitals der Gesellschaft und zur Contrahirung
von Anleihen für die Gesellschaft;
3) zur Uebernahme des Betriebes auf andern Eisenbahnen und zur Uebertra-
gung des Betriebes der eigenen Bahn an eine andere Gesellschaft oder an
die Regierungen (§. 3 und §. 30);
4) zur Fusion der Gesellschaft mit einer andern unter Feststellung der desfall-
sigen Bedingungen;
5) zu Aenderungen oder Ergänzungen des Statuts auch in andern, als in den
unter 1 und 2 gedachten Fällen;
6) zur Aufhebung der Beschlüsse früherer General-Versammlungen;
7) zur Auflösung der Gesellschaft;
8) zum Verkaufe der Bahn;
9) zur Entlassung von Mitgliedern des Aufsichtsraths oder des Vorstandes.
(Art. 227 des Handelsgesetz-Buches).