Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1872. (56)

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Quittungsbogen, auf welchen die verfallenen Einzahlungen quittirt sind, ersetzen 
bezüglich der Stimmberechtigung, beziehungsweise Theilnahme an der General-Ver- 
sammlung, die Aktien. 
8. 27. 
Die Entscheidung etwaiger Reklamationen über das Stimmrecht gebührt der 
General-Versammlung. 
Ueber die Anerkennung der Vollmachten, insofern dieselben nicht gerichtlich oder 
notariell beglaubigt sind, entscheiden bei etwa entsteheudem Zweifel die in der General- 
Versammlung anwesenden Mitglieder des Aussichtsraths. 
§. 28. 
Der Vorsitzende des Aufsichtsraths oder dessen Stellvertreter, eventuell ein von 
dem Aufsichtsrathe zu beauftragendes Mitglied desselben führt den Vorsitz in der 
General-Versammlung. 
Der Vorsitzende leitet die Verhandlungen, bestimmt die Folgeordnung der zu 
verhandeluden Gegenstände, ertheilt das Wort und setzt das bei der Abstimmung zu 
beobachtende Verfahren fest. Schriftliche Abstimmung, für welche nur die gestem- 
pelten Stimmzettel (§. 26 al. 3) gültig sind, die bei Vermeidung der Ungültigkeit 
mit dem Vermerk der Zahl der dem Stimmgeber zustehenden Stimmen versehen 
sein müssen, ist erforderlich, wenn keine Einstimmigkeit herrscht. 
Die Beschlüsse werden alsdann durch absolute Stimmenmehrheit gefaßt. 
Abstimmungen über einen der im §. 24 unter 1 bis 9 aufgeführten Gegen- 
stände müssen stets schriftlich erfolgen und sind die gefaßten Beschlüsse nur dann 
verbindlich für die Gesellschaft, wenn sich eine Majorität von zwei Drittheilen der 
abgegebenen Stimmen, oder eine Majorität, die mehr als die Hälfte des Gesell- 
schaftskapitals repräsentirt, für den desfallsigen Antrag erklärt hat. 
Bei Stimmengleichheit giebt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. 
§. 29. 
Die Wahl der Mitglieder des Aufsichtsraths erfolgt durch Stimmzettel unter 
Zuziehung von zwei, durch den Vorsitzenden der General-Versammlung aus dem 
Schooße derselben zu ernennenden Scrutatoren. Stimmzettel, welche formell un- 
gültig sind, bleiben ebenso wie unstatthafte Wahlen unberücksichtigt. Ergiebt sich 
im ersten Wahlgange keine absolute Majorität, so werden Diejenigen, welche die 
meisten Stimmen erhalten haben, in doppelter Anzahl der zu Wählenden zur enge- 
ren Wahl gestellt. Bei vorhandener Stimmengleichheit entscheidet das Leos. 
Das Ergebniß der Abstimmung wird demnächst in das über die Verhandlung 
aufzunehmende Protokoll eingetragen.
	        
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