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Quittungsbogen, auf welchen die verfallenen Einzahlungen quittirt sind, ersetzen
bezüglich der Stimmberechtigung, beziehungsweise Theilnahme an der General-Ver-
sammlung, die Aktien.
8. 27.
Die Entscheidung etwaiger Reklamationen über das Stimmrecht gebührt der
General-Versammlung.
Ueber die Anerkennung der Vollmachten, insofern dieselben nicht gerichtlich oder
notariell beglaubigt sind, entscheiden bei etwa entsteheudem Zweifel die in der General-
Versammlung anwesenden Mitglieder des Aussichtsraths.
§. 28.
Der Vorsitzende des Aufsichtsraths oder dessen Stellvertreter, eventuell ein von
dem Aufsichtsrathe zu beauftragendes Mitglied desselben führt den Vorsitz in der
General-Versammlung.
Der Vorsitzende leitet die Verhandlungen, bestimmt die Folgeordnung der zu
verhandeluden Gegenstände, ertheilt das Wort und setzt das bei der Abstimmung zu
beobachtende Verfahren fest. Schriftliche Abstimmung, für welche nur die gestem-
pelten Stimmzettel (§. 26 al. 3) gültig sind, die bei Vermeidung der Ungültigkeit
mit dem Vermerk der Zahl der dem Stimmgeber zustehenden Stimmen versehen
sein müssen, ist erforderlich, wenn keine Einstimmigkeit herrscht.
Die Beschlüsse werden alsdann durch absolute Stimmenmehrheit gefaßt.
Abstimmungen über einen der im §. 24 unter 1 bis 9 aufgeführten Gegen-
stände müssen stets schriftlich erfolgen und sind die gefaßten Beschlüsse nur dann
verbindlich für die Gesellschaft, wenn sich eine Majorität von zwei Drittheilen der
abgegebenen Stimmen, oder eine Majorität, die mehr als die Hälfte des Gesell-
schaftskapitals repräsentirt, für den desfallsigen Antrag erklärt hat.
Bei Stimmengleichheit giebt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
§. 29.
Die Wahl der Mitglieder des Aufsichtsraths erfolgt durch Stimmzettel unter
Zuziehung von zwei, durch den Vorsitzenden der General-Versammlung aus dem
Schooße derselben zu ernennenden Scrutatoren. Stimmzettel, welche formell un-
gültig sind, bleiben ebenso wie unstatthafte Wahlen unberücksichtigt. Ergiebt sich
im ersten Wahlgange keine absolute Majorität, so werden Diejenigen, welche die
meisten Stimmen erhalten haben, in doppelter Anzahl der zu Wählenden zur enge-
ren Wahl gestellt. Bei vorhandener Stimmengleichheit entscheidet das Leos.
Das Ergebniß der Abstimmung wird demnächst in das über die Verhandlung
aufzunehmende Protokoll eingetragen.