Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1872. (56)

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8. 30. 
Ueber die Verhandlungen einer jeden Generalversammlung ist ein gerichtliches 
oder notarielles Protokoll aufzunehmen und demselben ein von den in der General- 
versammlung anwesenden Mitgliedern des Vorstandes zu vollziehendes, mit dem 
Vermerk der Stimmenzahl der Betreffenden zu versehendes Verzeichniß der in der 
General--Versammlung erschienenen, beziehungsweise vertretenen Aktionaire beizufügen. 
Zur Gültigkeit des Protokolls ist die Unterschrift des Vorsitzenden der General- 
Versammlung und mindestens dreier Aktionaire erforderlich. Eine Beifügung der 
Vollmachten zu dem Protokolle ist nicht erforderlich. 
Die Regierungen von Sachsen-Weimar, Sachsen-Altenburg und Reuß jüngerer 
Linie haben in einem besonderen Vertrage der durch dieses Statut begründeten 
Eisenbahn. Gesellschaft einen Zuschuß aus Staatsmitteln zugesichert, um den In- 
habern der Stamm-Aktien unter den in jenem Vertrage festgesetzten Bedingungen 
auf zehn Jahre, von dem der Betriebseröffnung auf der ganzen Bahnstrecke fol- 
genden ersten Jannar oder ersten Juli ab, eine jährliche Dividende von vier einem 
halben Prozent zu garantiren. In Rücksicht auf diese Staatsgarantie steht den 
drei betheiligten Regierungen in allen General-Versammlungen, welche nach Erthei- 
lung der Konzession einberufen werden, ein Stimmrecht zu. Die Zahl dieser 
Stimmen beträgt zusammen ein Sechstel der in der General-Versammlung bei der 
Abstimmung gültig abgegebenen Stimmen der Aktionaire. 
Ven der Gesammtzahl dieser Regierungsstimmen stehen der Großherzoglich 
Sachsen-Weimarischen fünf Zehntel, der Herzoglich Sachsen-Altenburg'schen Regie- 
rung drei Zehntel und der Fürstlich Reußischen jüngeren Linie Regierung zwei 
Zehntel zu. Diese Stimmen sind indessen nicht abzugeben bei Wahlen in den 
Aufsichtsrath. Die vorstehend erwähnte Stimmberechtigung der Regierungen, welche 
durch gehörig legitimirte Bevollmächtigte ausgeübt wird, erlischt mit der vollständi- 
gen Rückerstattung der in Folge der Garantie etwa geleisteten Zuschüsse (§. 18 
Nr. 5 b). 
Titel V. 
Repräsentanten und Beamte der Gesellschaft. 
§. 31. 
Der Aufsichtsrath und der Vorstand haben nach Maßgabe der hier folgenden 
Bestimmungen alle Angelegenheiten, Rechte und Verbindlichkeiten der Gesellschaft 
wahrzunehmen und dieselbe nach Innen und nach Außen zu vertreten, soweit dies 
nicht ausdrücklich der General-Versammlung vorbehalten ist.
	        
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