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8. 30.
Ueber die Verhandlungen einer jeden Generalversammlung ist ein gerichtliches
oder notarielles Protokoll aufzunehmen und demselben ein von den in der General-
versammlung anwesenden Mitgliedern des Vorstandes zu vollziehendes, mit dem
Vermerk der Stimmenzahl der Betreffenden zu versehendes Verzeichniß der in der
General--Versammlung erschienenen, beziehungsweise vertretenen Aktionaire beizufügen.
Zur Gültigkeit des Protokolls ist die Unterschrift des Vorsitzenden der General-
Versammlung und mindestens dreier Aktionaire erforderlich. Eine Beifügung der
Vollmachten zu dem Protokolle ist nicht erforderlich.
Die Regierungen von Sachsen-Weimar, Sachsen-Altenburg und Reuß jüngerer
Linie haben in einem besonderen Vertrage der durch dieses Statut begründeten
Eisenbahn. Gesellschaft einen Zuschuß aus Staatsmitteln zugesichert, um den In-
habern der Stamm-Aktien unter den in jenem Vertrage festgesetzten Bedingungen
auf zehn Jahre, von dem der Betriebseröffnung auf der ganzen Bahnstrecke fol-
genden ersten Jannar oder ersten Juli ab, eine jährliche Dividende von vier einem
halben Prozent zu garantiren. In Rücksicht auf diese Staatsgarantie steht den
drei betheiligten Regierungen in allen General-Versammlungen, welche nach Erthei-
lung der Konzession einberufen werden, ein Stimmrecht zu. Die Zahl dieser
Stimmen beträgt zusammen ein Sechstel der in der General-Versammlung bei der
Abstimmung gültig abgegebenen Stimmen der Aktionaire.
Ven der Gesammtzahl dieser Regierungsstimmen stehen der Großherzoglich
Sachsen-Weimarischen fünf Zehntel, der Herzoglich Sachsen-Altenburg'schen Regie-
rung drei Zehntel und der Fürstlich Reußischen jüngeren Linie Regierung zwei
Zehntel zu. Diese Stimmen sind indessen nicht abzugeben bei Wahlen in den
Aufsichtsrath. Die vorstehend erwähnte Stimmberechtigung der Regierungen, welche
durch gehörig legitimirte Bevollmächtigte ausgeübt wird, erlischt mit der vollständi-
gen Rückerstattung der in Folge der Garantie etwa geleisteten Zuschüsse (§. 18
Nr. 5 b).
Titel V.
Repräsentanten und Beamte der Gesellschaft.
§. 31.
Der Aufsichtsrath und der Vorstand haben nach Maßgabe der hier folgenden
Bestimmungen alle Angelegenheiten, Rechte und Verbindlichkeiten der Gesellschaft
wahrzunehmen und dieselbe nach Innen und nach Außen zu vertreten, soweit dies
nicht ausdrücklich der General-Versammlung vorbehalten ist.