Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1872. (56)

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mächtigten aus der Mitte des Aussichtsrathes vertreten zu lassen, doch darf kein 
Mitglied mehr als zwei Vertretungen zugleich übernehmen. 
Bei Gefahr im Verzuge kann der Vorsitzende des Aufsichtsraths auf eigene 
Verantwortung handeln, er muß aber die getroffenen Anordnungen nachträglich so- 
fort dem Aussichtsrathe zur Genehmigung vorlegen. Die Sitzungen finden in der 
Regel am Sitze der Gesellschaft statt, können aber auch auf einer der andern 
Stationen der Bahn und während der Bauzeit in Berlin abgehalten werden. Die 
Beschlüsse des Aufsichtsrathes werden durch absolute Stimmenmehrheit der Er- 
schienenen gefaßt. Für den Fall der Stimmengleichheit giebt, ausgenommen wenn 
es sich um eine Wahl handelt, die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Bei 
Wahlen findet das §. 29 für die Wahlen der General-Versammlung vorgeschriebene 
Verfahren statt. 
Mitglierer, welche bei dem Gegenstande der Berathung ein Privatinteresse 
haben, müssen sich bei der Abstimmung entfernen. Ueber die Beschlüsse des Auf- 
sichtsraths wird ein Protokoll geführt, über die nach §§. 34, 35 und 37 1 vom 
Aufsichtsrathe zu vollziehenden Wahlen sind notarielle oder gerichtliche Verhand- 
lungen aufzunehmen. 
§. 36. 
Dem Aussichtsrathe liegt als Vertreter der Aktionaire und zugleich als Or- 
gan derselben die Oberaufsicht über die Geschäfte der Gesellschaft, insbesondere auch 
die Beschlußfassung über die weiter unten erwähnten Angelegenheiten ob. Derselbe 
ist berufen, darüber zu wachen, daß in allen Geschäften der Gesellschaft die Vor- 
schriften der ertheilten Konzession, des Gesellschaftsstatuts, der Verwaltungsreglements 
und Instruktionen, welche der Aussichtsrath über die Behandlung der Geschäfte der 
Gesellschaft, über die Buchführung und Kassenverwaltung zu erlassen hat, sowie 
die Beschlüsse der General. Versammlung gewissenhaft beobachtet werden. 
Der Ausfsichtsrath hat die Geschäftsführung des Vorstandes in allen Zweigen 
der Verwaltung zu überwachen und kann zu diesem Behufe von demselben jeder- 
zeit Auskunft über seine Thätigkeit im Allgemeinen und über spezielle Fragen ver- 
langen. 
Vornehmlich ressortirt von dem Aufsichtsrathe die Kontrole des Finanzwesens 
der Gesellschaft. 
Der Aussichtsrath kann einzelne oder mehrere seiner Mitglieder zur Ausübung 
einzelner seiner Befugnisse, sowie zur Besorgung besonderer Funktionen delegiren, unter 
Feststellung der erforderlich scheinenden Normen und Ertheilung von Instructionen. 
Insbesondere ist der Aufsichtsrath berechtigt, durch Kommissarien die Akten, Bücher
	        
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