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8. 38.
Die Legitimation der Mitglieder des Aufsichtsraths, sowie des Vorsitzenden
desselben und seines Stellvertreters geschieht durch ein auf Grund der Wahlver-
handlung ausgefertigtes gerichtliches oder notarielles Attest.
g. 39.
Die Mitglieder des Aufsichtsrathes und zwar sowohl die durch die General—
Versammlung, als auch die durch die betheiligten Regierungen gewählten, erhalten
außer der Erstattung der durch Ansübung ihrer Funktionen entstehenden baaren
Auslagen, beziehungsweise Reisekosten und Diäten, eine Remuneration für ihre
Mühewaltungen, welche in ihrem Gesammtbetrage durch die General-Versammlung
festgesetzt wird (§. 18, 3). Die Vertheilung derselben unter die Mitglieder des
Aussichtsraths erfolgt im Verhältnisse zur Zahl der Sitzungen, welchen dieselben
beigewohnt haben.
B. Vorstand.
§. 40.
Den Vorstand der Gesellschaft (Direktion) mit allen nach dem Handelsgesetz-
Buche dem Vorstande einer Aktien-Gesellschaft zustehenden Rechten und Pflichten,
soweit solche nicht nach Maßgabe des Statuts der General-Versammlung, beziehungs-
weise dem Aufsichtsrathe vorbehalten sind, bilden nach der Bestimmung des Auf-
sichtsraths ein bis drei Mitglieder, Direktoren. Der Vorstand hat seinen Sitz am
Sitze der Gesellschaft, doch kann auch eine der anderen Stationen der Bahn hierzu
bestimmt werden.
F. 41.
Die Direktoren werden vom Aufsichtsrathe gewählt. Dieselben sind durch
schriftliche Verträge anzustellen. Die Anstellung der Mitglieder des Vorstandes ist
jederzeit widerruflich, unbeschadet ihrer Ansprüche aus den mit ihnen abzuschließen-
den Anstellungsverträgen. «
Jedes Mitglied des Vorstandes hat bei seinem Amtsantritt und für die Dauer
seines Amtes mindestens fünfzig Stammaktien oder fünfundzwanzig Prioritäts-
Stammaktien (Quittungsbogen) mit den dazu gehörigen Talons und Dividenden-
Scheinen bei der Kasse der Gesellschaft, unter Separat-Verschluß des Aussichts-
raths, zu deponiren; diese Aktien dienen als Kaution für sämmtliche aus der
Geschäftsführung gegen die Gesellschaft entstehenden Verbindlichkeiten und kann über
dieselbe nicht früher, als nach erfolgter Decharge verfügt werden.