Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1872. (56)

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8. 38. 
Die Legitimation der Mitglieder des Aufsichtsraths, sowie des Vorsitzenden 
desselben und seines Stellvertreters geschieht durch ein auf Grund der Wahlver- 
handlung ausgefertigtes gerichtliches oder notarielles Attest. 
g. 39. 
Die Mitglieder des Aufsichtsrathes und zwar sowohl die durch die General— 
Versammlung, als auch die durch die betheiligten Regierungen gewählten, erhalten 
außer der Erstattung der durch Ansübung ihrer Funktionen entstehenden baaren 
Auslagen, beziehungsweise Reisekosten und Diäten, eine Remuneration für ihre 
Mühewaltungen, welche in ihrem Gesammtbetrage durch die General-Versammlung 
festgesetzt wird (§. 18, 3). Die Vertheilung derselben unter die Mitglieder des 
Aussichtsraths erfolgt im Verhältnisse zur Zahl der Sitzungen, welchen dieselben 
beigewohnt haben. 
B. Vorstand. 
§. 40. 
Den Vorstand der Gesellschaft (Direktion) mit allen nach dem Handelsgesetz- 
Buche dem Vorstande einer Aktien-Gesellschaft zustehenden Rechten und Pflichten, 
soweit solche nicht nach Maßgabe des Statuts der General-Versammlung, beziehungs- 
weise dem Aufsichtsrathe vorbehalten sind, bilden nach der Bestimmung des Auf- 
sichtsraths ein bis drei Mitglieder, Direktoren. Der Vorstand hat seinen Sitz am 
Sitze der Gesellschaft, doch kann auch eine der anderen Stationen der Bahn hierzu 
bestimmt werden. 
F. 41. 
Die Direktoren werden vom Aufsichtsrathe gewählt. Dieselben sind durch 
schriftliche Verträge anzustellen. Die Anstellung der Mitglieder des Vorstandes ist 
jederzeit widerruflich, unbeschadet ihrer Ansprüche aus den mit ihnen abzuschließen- 
den Anstellungsverträgen. « 
Jedes Mitglied des Vorstandes hat bei seinem Amtsantritt und für die Dauer 
seines Amtes mindestens fünfzig Stammaktien oder fünfundzwanzig Prioritäts- 
Stammaktien (Quittungsbogen) mit den dazu gehörigen Talons und Dividenden- 
Scheinen bei der Kasse der Gesellschaft, unter Separat-Verschluß des Aussichts- 
raths, zu deponiren; diese Aktien dienen als Kaution für sämmtliche aus der 
Geschäftsführung gegen die Gesellschaft entstehenden Verbindlichkeiten und kann über 
dieselbe nicht früher, als nach erfolgter Decharge verfügt werden.
	        
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