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Vorstandsmitglieder oder eines Vorstandsmitgliedes und eines Stellvertreters oder
zweier Stellvertreter beigefügt ist.
S. 45.
Die Legitimation des Vorstandes wird geführt durch einen Auszug aus dem
Handelsregister, diejenige der übrigen Beamten der Gesellschaft durch ein von dem
Vorstande ausgefertigtes Attest.
S. 46.
Die Mitglieder des Vorstandes erhalten eine feste Besoldung und außerdem
eine Tantidme, deren Betrag bei der Anstellung durch den Aufsichtsrath festzustellen ist.
Dieselben dürfen ohne ausdrückliche Genehmigung des Aufsichtsraths weder
direkt noch indirekt Nebengeschäfte für eigene Rechnung treiben, noch Ehrenämter
annehmen.
Titel VI.
Verhältniß der Gesellchaft zum Staate.
S. 47.
Die Verhältnisse der Gesellschaft zu den betheiligten drei Regierungen werden
durch die Konzessions-Urkunde und die bei deren Ertheilung gestellten Bedingungen
bestimmt. Insbesondere ist die Genehmigung der betheiligten drei Regierungen zu
folgenden Beschlüssen der Gesellschaft erforderlich:
a) auf Anlegung, auf Betheiligung am Bau und auf Uebernahme des Betriebes
von Zweig-, Neben= und Verbindungsbahnen;
b) auf Vermehrung des Aktienkapitals, sowie auf die Aufnahme von Darlehnen
und Prioritäts-Obligationen. Die Zinsen und die Amortisationen solcher
Aufnahmen und Kapitalserhöhungen dürfen keine Erhöhung der im §. 30
erwähnten Staatszuschüsse herbeiführen.
Titel VIl.
Auflösung der Gesellschaft.
S. 48.
Diejenige General-Versammlung, welche mit Berücksichtigung der Vorschrift
des §. 28 al. 4 die Auflösung der Gesellschaft rechtsgültig beschließt, hat zugleich
zu bestimmen, durch wen die Liquidation erfolgen soll. Wird hierüber kein Beschluß
gefaßt, so bewirkt der Aufsichtsrath, welcher zur Zeit des Auflösungsbeschlusses fungirt,
in seiner derzeitigen Zusammensetzung die Liquidation bis zu ihrem gänzlichen Ab-
schlusse.