Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1872. (56)

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Vorstandsmitglieder oder eines Vorstandsmitgliedes und eines Stellvertreters oder 
zweier Stellvertreter beigefügt ist. 
S. 45. 
Die Legitimation des Vorstandes wird geführt durch einen Auszug aus dem 
Handelsregister, diejenige der übrigen Beamten der Gesellschaft durch ein von dem 
Vorstande ausgefertigtes Attest. 
S. 46. 
Die Mitglieder des Vorstandes erhalten eine feste Besoldung und außerdem 
eine Tantidme, deren Betrag bei der Anstellung durch den Aufsichtsrath festzustellen ist. 
Dieselben dürfen ohne ausdrückliche Genehmigung des Aufsichtsraths weder 
direkt noch indirekt Nebengeschäfte für eigene Rechnung treiben, noch Ehrenämter 
annehmen. 
Titel VI. 
Verhältniß der Gesellchaft zum Staate. 
S. 47. 
Die Verhältnisse der Gesellschaft zu den betheiligten drei Regierungen werden 
durch die Konzessions-Urkunde und die bei deren Ertheilung gestellten Bedingungen 
bestimmt. Insbesondere ist die Genehmigung der betheiligten drei Regierungen zu 
folgenden Beschlüssen der Gesellschaft erforderlich: 
a) auf Anlegung, auf Betheiligung am Bau und auf Uebernahme des Betriebes 
von Zweig-, Neben= und Verbindungsbahnen; 
b) auf Vermehrung des Aktienkapitals, sowie auf die Aufnahme von Darlehnen 
und Prioritäts-Obligationen. Die Zinsen und die Amortisationen solcher 
Aufnahmen und Kapitalserhöhungen dürfen keine Erhöhung der im §. 30 
erwähnten Staatszuschüsse herbeiführen. 
Titel VIl. 
Auflösung der Gesellschaft. 
S. 48. 
Diejenige General-Versammlung, welche mit Berücksichtigung der Vorschrift 
des §. 28 al. 4 die Auflösung der Gesellschaft rechtsgültig beschließt, hat zugleich 
zu bestimmen, durch wen die Liquidation erfolgen soll. Wird hierüber kein Beschluß 
gefaßt, so bewirkt der Aufsichtsrath, welcher zur Zeit des Auflösungsbeschlusses fungirt, 
in seiner derzeitigen Zusammensetzung die Liquidation bis zu ihrem gänzlichen Ab- 
schlusse.
	        
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