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Patent auf einen selbstthätigen Faltenbrech-Apparat an Nähmaschinen, nach Maß-
gabe der bei dem unterzeichneten Staats-Ministerium niedergelegten Beschreibung
und Zeichnung unter allen Voraussetzungen und Bedingungen sowie mit allen
Wirkungen, welche in der Bekanntmachung vom 3. März 1843 (Reg.-Bl. vom
Jahre 1843 S. 13 — 16) angegeben und begründet sind, auf die Dauer von
Fünf Jahren, von heute an gerechnet, für den Umfang des Großherzogthums
ertheilt worden.
Dieses Patent ist jedoch als erloschen zu betrachten, wenn nicht binnen Jahres-
frist durch ein obrigkeitlich beglaubigtes Zeugniß bei dem unterzeichneten Staats-
Ministerium nachgewiesen wird, daß die gedachte Erfindung im Großherzogthum
zur Ausführung gebracht ist.
Nachdem die desfallsige Urkunde unter dem beutigen Tage ausgefertigt worden
ist, wird solches hierdurch zur öffentlichen Kenntuiß gebracht.
Weimar am 10. Januar 1872.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
Für den Departements---Chef:
Schambach.
(15| III. Mit Hinweisung auf die Bekanntmachung des Kanzlers des Norddeut-
schen Bundes vom 25. September 1869 über die Prüfung der Aerzte, Zahnärzte,
Thierärzte und Apotheker wird andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die
bei der Gesammt- Universität Jena im Einvernehmen mit den bei letzterer mitbe-
theiligten Regierungen von Sachsen-Meiningen, Sachsen-Altenburg und Sachsen-
Koburg und Gotha gebildeten Prüfungs-Kommissionen für die gegenwärtige Prü-
fungsperiode folgendermaßen zusammengesetzt sind:
I. Die Kommission für die Prüfung der Aerzte:
1) Vorsitzender:
Geheimer Hofrath Dr. Ried,
2) Mitglieder:
a) für Anatomie, Physiologie und pathologische Anatomie:
Geheimer Hofrath Dr. Gegenbaur
Professor Dr. Preyer und
Hofrath Dr. Müller;