Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1872. (56)

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Ueber die Benutzung dieser Formulare wird noch Folgendes bestimmt: 
1) Die. gedachten Mittheilungen haben nur in den Vormundschaften über 
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Minderjährige, Geisteskranke oder Gebrechliche, in denen den Vormündern 
die Fürsorge für die Person des Pflegbefohlenen obliegt (6§. 41, 49, 87 
des Gesetzes), zu erfolgen, nicht aber in den besonderen Vormundschaften 
(§. 21 des Gesetzes), welche nur zur Vermögensverwaltung bestellt sind 
(§§. 7, 8, 9, 14, 15, 16, 22 bis 27 des Gesetzes), also z. B. dann 
nicht, wenn dem Kinde nach §. 15 ein Vormund bestellt worden ist, weil 
die Mutter sich anderweit verheirathet hat, oder weil von dem anderweit 
verheiratheten Vater die erforderliche Sicherheit für das bewegliche Ver- 
mögen des Kindes nicht zu erlangen ist. 
Jeder Pflegbefohlene, über welchen die Mittheilung zu geschehen hat, ist 
unter einer besondern, in Spalte 1 anzugebenden Nummer einzutragen und 
zwar so, daß, auch wenn für mehrere Geschwister nur ein Vormund bestellt 
ist, jedes derselben eine besondere Nummer erhält. Dabei ist in jeder Ge- 
meinde mit Nummer 1 zu beginnen und mit jeder weitern Nummer fort- 
zuzählen. 
Wenn mehre Nummern einem Gemeindevorstande zu gleicher Zeit mitzu- 
theilen sind, wie dies namentlich nach §. 7 der Ausführungsverordnung der 
Fall ist, so ist für jede Nummer eine volle Seite zu bestimmen, so daß 
für vier Nummern ein Bogen genügt, bei mehr als vier Nummern aber 
zwei oder mehr Bogen erforderlich sind. Wenn nur eine Nummer auf 
einmal mitzutheilen ist, so muß für diese ein ganzer Bogen verwendet 
werden. 
Bei Minderjährigen ist in Spalte 2 der Name der Eltern wie auch der 
eigne Geburtsort und Geburtstag anzugeben, was bei denen, welche wegen 
Geisteskrankheit oder Gebrechlichkeit unter Vormundschaft gestellt find, nicht 
zu geschehen braucht. 
In der 5. Spalte („Bemerkungen“) sind alle Vorkommnisse im Lebens= und 
Bildungsgange des Pflegbefohlenen und in der Vormundschaftsführung an- 
zumerken, welche für die Aufsicht über den Vormund hinsichtlich der Für- 
sorge für die Person des Pflegbefohlenen Bedeutung haben: dahin gehärt, 
wo und wann der Pflegbefohlene zur Pflege, Erziehung oder weitern 
Bildung untergebracht, wo und wann er in die Lehre gethan, was mit dem 
Vormunde wegen dieser Fürsorge verhandelt, wenn ihm wegen der Ver- 
nachlässigung derselben eine Rüge oder andere Strafe ertheilt worden ist
	        
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