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und dergleichen mehr. Namentlich werden die Gemeindevorstände die Spalte
5 zu benutzen haben, um das, was in dieser Hinsicht bei ihrer Aufsichts-
führung als bemerkenswerth hervortritt, einzutragen.
6) Die Vormundschaftsgerichte haben sich zu vergewissern, daß die Tabellen von
den Gemeindevorständen in zweckentsprechender Weise fortgeführt werden und
dabei denselben, so weit nöthig, mit geeigneter Anleitung zur Hand zu
gehen.
Weimar am 24. Juli 1872.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Justiz.
Stichling.
[(115] V. In Abwesenheit Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs, und Sr.
Königlichen Hoheit, des Erbgroßherzogs, hat das Großherzogliche Gesammt-Mi-
nisterium dem Nähmaschinen-Fabrikanten Herrn G. Kallmeyer zu Bremen ein
Erfindungspatent auf eine verbesserte und zur Herstellung von Knopflöchern einge-
richtete Nähmaschine nach Maßgabe der bei dem unterzeichneten Staats-Ministerium
niedergelegten Zeichnungen und Beschreibung unter allen Voraussetzungen und Be-
dingungen, sowie mit allen Wirkungen, welche in der Bekanntmachung vom 3. März
1843 (Reg.-Blatt von 1843 S. 13.— 16) angegeben und begründet sind, auf
die Dauer von Fünf Jahren, von heute an gerechnet, für den Umfang des Groß-
herzogthums ertheilt.
Dieses Patent ist jedoch als erloschen zu betrachten, wenn nicht binnen Jahres-
frist durch ein obrigkeitlich beglaubigtes Zeugniß bei dem unterzeichneten Staats-
Ministerium nachgewiesen wird, daß die gedachte Erfindung im Großherzogthum in
Ausführung gebracht sei.
Nachdem die desfallsige Urkunde unter dem heutigen Tag ausgefertigt worden
ist, wird solches hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar am 24. Juli 1872.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
Für den Departements-Chef:
Schmith.
Weimar. — Hof-Buchdruckerei.