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1) das zu landwirthschaftlichen und gewerblichen Zwecken bestimmte Salz kann,
sowohl von inländischen Salzwerken und aus Fabriken, in welchen Salz
als Nebenprodukt gewonnen wird, als auch unter Zollkontrole aus dem
Auslande und aus Niederlagen für unverzolltes oder unverstenertes Salz
bezogen werden (Nr. 6).
Das Salz ist vor der abgabenfreien Verabfolgung durch Vermischung
mit geeigneten Stoffen zur Verwendung als Nahrungs= und Genußmittel
für Menschen untauglich zu machen (zu denaturiren).
2) Als Denaiutirungsmittel sind anzuwenden:
A. für dasjenige Salz, welches zu landwirthschaftlichen oder gewerblichen
Zwecken von den Salzwerksbesitzenn auf Vorrath bereitet oder das
an Salzhändler zum weiteren Vertrieb überlassen werden soll (das sog.
Handelesalz), und zwar:
a) bei dem zur Viehfütterung bestimmten Salz
aa) aus Siedesalz: 1/4 Prozent Eisenoxyd und ½ Prozent Pulver
aus Wermuthskraut,
bb) aus Steinsalz: 3/8 Prozent Eisenoryd und ½ Prozent Pulver
aus Wermuthskraut;
b) bei den sogenannten Viehsalz-Lecksteinen
aa) aus Siedesalz: 1/4 Prozent Eisenoxyd und 1¼ Prozent Holz=
kohlenpulver,
bb) aus Steinsalz: 3/8 Prozent Eisenoryd und ¼/ Prozent Holz-
kohlenpulver;
c) bei dem Düngesalz
1 Prozent Ruß;
d) bei dem für gewerbliche Zwecke bestimmten Salz
aa) aus Siedesalz: entweder ½ Prozent Thran und ¼ Prozent
Eisenoxyd oder ½ Prozent Thran und 1/4 Prozent Kienruß,
bb) aus Steinsalz: entweder ½ Prozent Thran und 3/8 Prozent
Eisenoxyd oder ½ Prozent Thrau und 3/8 Prozent Kienruß.
B. für dasjenige, zu gewerblichen Zwecken oder zur Düngung bestimmtet
Salz, welches nach vorheriger Denaturirung auf einem inländischen
Salzwerke oder bei einem Zoll= oder Steueramte auf Bestellung zur
eigenen Verwendung unmittelbar bezogen, oder das in den Gewerbs-
räumen des Empfängers unter amtlicher Aufsicht denaturirt werden soll
(dem sogenannten Bestellsalz), nach Wahl der Betheiligten eines der vor