Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1872. (56)

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1) das zu landwirthschaftlichen und gewerblichen Zwecken bestimmte Salz kann, 
sowohl von inländischen Salzwerken und aus Fabriken, in welchen Salz 
als Nebenprodukt gewonnen wird, als auch unter Zollkontrole aus dem 
Auslande und aus Niederlagen für unverzolltes oder unverstenertes Salz 
bezogen werden (Nr. 6). 
Das Salz ist vor der abgabenfreien Verabfolgung durch Vermischung 
mit geeigneten Stoffen zur Verwendung als Nahrungs= und Genußmittel 
für Menschen untauglich zu machen (zu denaturiren). 
2) Als Denaiutirungsmittel sind anzuwenden: 
A. für dasjenige Salz, welches zu landwirthschaftlichen oder gewerblichen 
Zwecken von den Salzwerksbesitzenn auf Vorrath bereitet oder das 
an Salzhändler zum weiteren Vertrieb überlassen werden soll (das sog. 
Handelesalz), und zwar: 
a) bei dem zur Viehfütterung bestimmten Salz 
aa) aus Siedesalz: 1/4 Prozent Eisenoxyd und ½ Prozent Pulver 
aus Wermuthskraut, 
bb) aus Steinsalz: 3/8 Prozent Eisenoryd und ½ Prozent Pulver 
aus Wermuthskraut; 
b) bei den sogenannten Viehsalz-Lecksteinen 
aa) aus Siedesalz: 1/4 Prozent Eisenoxyd und 1¼ Prozent Holz= 
kohlenpulver, 
bb) aus Steinsalz: 3/8 Prozent Eisenoryd und ¼/ Prozent Holz- 
kohlenpulver; 
c) bei dem Düngesalz 
1 Prozent Ruß; 
d) bei dem für gewerbliche Zwecke bestimmten Salz 
aa) aus Siedesalz: entweder ½ Prozent Thran und ¼ Prozent 
Eisenoxyd oder ½ Prozent Thran und 1/4 Prozent Kienruß, 
bb) aus Steinsalz: entweder ½ Prozent Thran und 3/8 Prozent 
Eisenoxyd oder ½ Prozent Thrau und 3/8 Prozent Kienruß. 
B. für dasjenige, zu gewerblichen Zwecken oder zur Düngung bestimmtet 
Salz, welches nach vorheriger Denaturirung auf einem inländischen 
Salzwerke oder bei einem Zoll= oder Steueramte auf Bestellung zur 
eigenen Verwendung unmittelbar bezogen, oder das in den Gewerbs- 
räumen des Empfängers unter amtlicher Aufsicht denaturirt werden soll 
(dem sogenannten Bestellsalz), nach Wahl der Betheiligten eines der vor
	        
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