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werden. So weit thunlich, ist zur Denaturirung feinkörniges Siedesalz.
zu verwenden.
Insoweit die Vermischung der Denaturirungsmittel mit dem Siedesalz
nicht mit Hülfe von zur Herstellung einer gleichartigen Beschaffenheit gecig-
neten Misch-Apparaten (rotirenden Trommeln, Fässern rc.), deren Anwen-
dung die Steuerbehörde genehmigt hat, bewirkt werden kann, ist das Salz,
nachdem dasselbe mittelst Handschaufeln mit den Denaturirungsmitteln ge-
mengt worden ist, behufs Herstellung einer möglichst gleichartigen Vertheilung
der Denaturirungsmittel, durch Siebe von einer der Körnung des Salzes
entsprechenden Weite zu schlagen.
Steinsalz, aus welchem Vieh= oder Gewerbesalz hergestellt werden soll,
muß zu diesem Behufe fein gemahlen werden.
Die Denaturirungsmittel sind entweder mit dem zu denaturirenden
Steinsalze zu vermahlen, oder, wenn dies die Beschaffenheit der Denatu-
rirungsmittel nicht gestattet, dem gemahlenen Steinsalze nach den Bestim-
mungen unter Nr. 8 beizumengen.
Die Denaturirungsmittel dürfen nur in reiner Beschaffenheit und nachdem
dieselben von den kontrolirenden Beamten geprüft und als geeignet erkannt
worden sind, zur Denaturirung verwendet werden.
Bei denjenigen Denaturirungsmitteln, welche, wie Alaun u. s. w., in zer-
kleinertem Zustande äußerlich dem Salz ähnlich sind, ist auf Verlangen der
kontrolirenden Beamten die zum Zweck der Denaturirung erforderliche Zer-
kleinerung in deren Gegenwart vorzunehmen.
Die Steuerverwaltung ist befugt, die Herstellung und den Bezug der
Denaturirungsmittel unter amtliche Kontrole zu stellen oder solche auf Kosten
der Betheiligten selbst anzuschaffen.
Die Oberbeamten der Steuerverwaltung haben thunlichst oft an den Salz-
denaturirungen Theil zu nehmen und dalbei die Güte und Unverfälschtheit
der Denaturirungsmittel zu prüfen.
Die Steneraufsichtsbeamten haben von Zeit zu Zeit von den in An-
wendung kommenden Denaturirungsmitteln und dem in den Salzmagazinen
der Salzwerksbesitzer und Salzhändler, sowie im freien Verkehr befindlichen
denaturirten Salz, letzteren Falls gegen Ersatz des Ankaufspreises, Proben
zu entnehmen. Diese Proben sind in Gegenwart der Betheiligten einzu-
siegeln und an die Zolldirektivbehörde, welche deren Prüfung durch Sach-
verständige veranlassen wird, einzusenden.