Zegierungs- Zlatt
Großherzogthun
Sachsen-Weimar-Eise nach.
Nummer 31. Weimar. 23. August 1872.
Ministerial-Bekanntmachungen.
(117) U. In Abwesenheit Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs, und Sr.
Königlichen Hoheit, des Erbgroßherzogs, hat nach erhaltener Vorlage das Groß-
herzogliche Gesammt-Ministerium dem Herrn Charles F. Gardner aus Paris
ein Erfindungspatent auf eine Maschine zum Aufnageln der Schuhsohlen nach Maß-
gabe der bei dem unterzeichneten Staats-Ministerium niedergelegten Zeichnung und
Beschreibung unter allen Voraussetzungen und Bedingungen, sowie mit allen Wir-
kungen, welche in der Bekanntmachung vom 3. März 1843 (Reg.-Blatt vom Jahre
1843 S. 13.— 16) angegeben und begründet sind, auf die Dauer von Fünf
Jahren, von heute an gerechnet, für den Umfang des Großherzogthums ertheilt.
Dieses Patent ist jedoch als erloschen zu betrachten, wenn nicht binnen Jahres-
frist durch ein obrigkeitlich beglaubigtes Zeugniß bei dem unterzeichneten Staats-
Ministerium nachgewiesen wird, daß die Erfindung im Großherzogthum in Aus-
fübrung gebracht ist.
Nachdem die desfallsige Urkunde unter dem heutigen Tag ausgefertigt worden
ist, wird solches hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar am 24. Juli 1872.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
Für den Departements--Chef:
Schmith.
(118) II. In Abwesenheit Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs, haben Se.
Königliche Hoheit, der Erbgroßherzog, nach erhaltenem Vortrage im Gesammt-
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