Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1872. (56)

Regierungs-Blatt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eisenath. 
Nummer 5. Weimar. 31. Januar 1872. 
19) Wir Carl Alexander, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu 
Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg 
—*xVi 
verordnen nachträglich zu dem Gesetz über Sporteln und Gebühren in Gerichts- 
und Verwaltungssachen vom 31. August 1865 mit Zustimmung des getreuen Land- 
tags, was folgt: 
  
S. 1. 
Zu F. 6 des Sportelgesetzes. 
In §. 6 des Sportelgesetzes kommen folgende Worte unter Nr. 7: 
„Verfügungen hingegen zur Beitreibung von Kosten sind nicht sportelfrei, 
diejenigen ausgenommen, welche bei Untergerichten zur Einhebung von Liqui- 
dationen der Oberbehörde geschehen. Aber auch hier erstreckt sich die Sportel- 
freiheit nicht auf Auspfändungs= und Subhastations-Kosten“ 
in Wegfall und tritt zu den Ausnahmen von der Regel, daß alle bei den Justiz- 
Kollegien und bei den Einzelrichtern als solchen vorkommenden Ausfertigungen und 
Niederschriften dem Sportelansatz unterworfen sind, noch eine weitere hinzu mittelst 
folgenden, den Schluß des §. 6 bildenden Zusatzes: 
„22) Verfügungen zur Beitreibung von Kosten (Sporteln, Verlägen und 
Nebengebühren) für Großherzogliche Kassen, jedoch ausschließlich der deshalb 
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