Regierungs-Blatt
für das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenath.
Nummer 5. Weimar. 31. Januar 1872.
19) Wir Carl Alexander,
von Gottes Gnaden
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen,
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu
Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg
—*xVi
verordnen nachträglich zu dem Gesetz über Sporteln und Gebühren in Gerichts-
und Verwaltungssachen vom 31. August 1865 mit Zustimmung des getreuen Land-
tags, was folgt:
S. 1.
Zu F. 6 des Sportelgesetzes.
In §. 6 des Sportelgesetzes kommen folgende Worte unter Nr. 7:
„Verfügungen hingegen zur Beitreibung von Kosten sind nicht sportelfrei,
diejenigen ausgenommen, welche bei Untergerichten zur Einhebung von Liqui-
dationen der Oberbehörde geschehen. Aber auch hier erstreckt sich die Sportel-
freiheit nicht auf Auspfändungs= und Subhastations-Kosten“
in Wegfall und tritt zu den Ausnahmen von der Regel, daß alle bei den Justiz-
Kollegien und bei den Einzelrichtern als solchen vorkommenden Ausfertigungen und
Niederschriften dem Sportelansatz unterworfen sind, noch eine weitere hinzu mittelst
folgenden, den Schluß des §. 6 bildenden Zusatzes:
„22) Verfügungen zur Beitreibung von Kosten (Sporteln, Verlägen und
Nebengebühren) für Großherzogliche Kassen, jedoch ausschließlich der deshalb
6