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Verordnung,
betreffend
die Gebühr für die Abtragung der mit den Postbeförderungs-Gelegenheiten
angekommenen Briefe mit Werthangabe u. f. w. nach dem andbeellbepire,
sowie der Briefe mit Wertbangaber über 300 Thlr. oder 1000 Fl.
nach dem Crtsbestellbezirk.
Auf Grund des §. 50 des Gesetzes über das Postwesen des Deutschen Reichs
vom 28. Oktober 1871 wird Folgendes bestimmt:
Vom 1. Oktober 1872 ab beträgt die Gebühr für die nach dem
Landbestellbezirk bewirkte Abtragung der mit den Postbeförderungs-Gelegen-
heiten angekommenen Briefe mit Werthangabe, Packete mit oder ohne Werth-
angabe, rekommandirten Packete und Postanweisungen mit den dazu gehörigen
Geldbeträgen allgemein 1 Groschen bz. 3 Kreuzer.
Die gleiche Gebühr von 1 Groschen bz. 3 Kreuzern soll von dem
bezeichneten Termin ab anstatt des bisherigen Satzes von 1 Groschen bz.
4 Kreuzern für die im Ortsbezirk bewirkte Abtragung von Briefen mit
Werthangabe über 500 Thlr. oder 1000 Fl. an solchen Orten in An-
wendung kommen, wo überhaupt in Folge früherer Einrichtungen Briefe
mit Werthangabe über 500 Thlr. oder 1000 Fl. zur Bestellung gelangen.
Berlin, den 14. September 1872.
Der Reichskanzler.
In Vertretung: Delbrück.
(135| III. Daß nach Zusammenlegung der Grundstücke in der früheren Wüstungs-
flur Gospenroda, Amtsbezirks Eisenach, und nach erfolgter Aufhebung dieses
Flurverbandes die zur Flur Wenigenlupnitz geschlagenen dortigen Grundstücks-
pläne zu dieser, und die zur Flur Melborn geschlagenen zu letzterer Flur
katastrirt, die betreffenden neuen Kataster auch der Großherzoglichen Bezirkskataster-
führung in Eisenach zur Fortführung übergeben worden sind, wird hierdurch zu
öffentlicher Kenntniß gebracht.
Weimar am 25. September 1872.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
G. Thon.
Weimar. — Hof-Buchdruckerei.