Regierungs-Blatt
für das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.
Nummer 35. Weimar. 22. Oktober 1872.
Ministerial-Bekanntmachungen.
(136] I. Zufolge höchster Entschließung Seiner Königlichen Hoheit, des Groß-
herzogs, ist dem Herrn Philipp Ernst Müller, zu Chemnitz, ein Erfindungs-
Patent auf Verbesserungen an den Maschinen zum Zerfasern seidener und anderer
Lumpen, nach Maßgabe der bei dem unterzeichneten Staats-Ministerium nieder-
gelegten Zeichnung und Beschreibung unter allen Voraussetzungen und Bedingungen,
sowie mit allen Wirkungen, welche in der Bekanntmachung vom 3. März 1843
(Reg.-Blatt v. J. 1843 S. 13.— 16) angegeben und begründet sind, auf die
Dauer von Fünf Jahren, von heute an gerechnet, für den Umfang des Großher-
zogthums ertheilt worden.
Dieses Patent ist jedoch als erloschen zu betrachten, wenn nicht binnen Jahres-
frist durch ein obrigkeitlich beglaubigtes Zeugniß bei dem unterzeichneten Staats-
Ministerium nachgewiesen wird, daß die gedachte Erfindung im Großherzogthum in
Ausführung gebracht ist.
Nachdem die desfallsige Urkunde unter dem heutigen Tage ausgefertigt worden
ist, wird solches andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar am 18. September 1872.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
Für den Departements-Chef:
Schmitb.
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