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2) Wenn die Vornahme des oder der ursprünglichen Geschäfte einschließlich der
Hin- und Herreise für sich allein keine längere Zeit, als höchstens
sechs Stunden in Anspruch nimmt, durch die Vornahme anderer, erst
am Orte der Expedition beantragter Geschäfte aber die Abwesenheit der
Deputation von dem Wohnsitze der Behörde über sechs Stunden hin-
aus verlängert wird, so sind nur halbtägige Diäten in Ansatz zu
bringen und nebst den Transportkosten den bei den ursprünglichen Geschäften
Betheiligten zuzuliquidiren. Für die Vornahme der erst am Orte der Ex-
pedition beantragten Geschäfte dagegen sind keine Diäten, sondern aus-
schließlich Verrichtungsgebühren zu berechnen.
Weimar am 9. Oktober 1872.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Justiz.
Stichling.
[141) VI. Mit Rücksicht darauf, daß nach der Bekanntmachung des Reichskanzlers
vom 1. Juni d. J. das von einer durch den Bundesrath des Deutschen Reichs
eingesetzten Kommission festgestellte und in der Königlich Preußischen Geheimen
Ober-Hofbuchdruckerei (R. von Decker) zu Berlin unter dem Titel „Pharma-
copoea Germanica“ erschienene Arzneibuch mit dem 1. November dieses Jahres
an die Stelle der in den einzelnen Bundesstaaten geltenden Pharmakopöen tritt,
wird unter Hinweis auf §. 367 Nr. 5 des Strafgesetzbuchs für das Deutsche
Reich, sowie unter Aufhebung aller entgegenstehenden Bestimmungen hierdurch
verordnet:
S. 1.
Die mit einem Stern (7) bezeichneten Arzneimittel des nach einer amtlichen Zu-
sammenstellung zum Gebrauch bei den Apotheken= Visitationen in Preußen im Verlage
von A. Hirschwald in Berlin erschienenen „Verzeichnisses der Arzneimittel
nach der Fbharmacopoea Germanic“ sind in den Apotheken des Groß-
herzogthums jederzeit vorräthig zu halten.
8. 2.
Es soll den Apothekern zwar nachgelassen sein, diejenigen chemischen und
pharmazeutischen Präparate, welche fie selbst zweckmäßig anzufertigen behindert sind,