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aus anderen Apotheken, chemischen Fabriken oder Droguenhandlungen zu entnehmen,
sie bleiben aber für die Reinheit und Güte der angekauften, gleichwie der selbst-
bereiteten Präparate unbedingt verantwortlich.
§. 3.
Wenn ein Arzt von den in der Tabula A der Pharmacopoea Germa--
nica aufgeführten Arzneimitteln zum innerlichen Gebrauch eine größere Dosis ver-
ordnet, als daselbst angegeben ist, so hat derselbe einer solchen Dosis ein Aus-
rufungszeichen (1) beizufügen.
Beim Mangel dieses Zeichens ist der Apotheker verpflichtet, das Rezept dem
Verfasser desselben mit dem Ersuchen zurückzugeben, entweder das fehlende Zeichen
beizufügen oder die Dosis entsprechend zu verringern.
Ist der Verfasser des Rezeptes rechtzeitig nicht zu erlangen, so hat der
Apotheker den betreffenden Kranken oder dessen Angehörige hiervon zu benachrich-
tigen und mit deren Genehmigung nach Maßgabe der Bestimmung im §. 113 der
Medizinal-Ordnung vom 1. Juli 1858 weiter zu verfahren.
S. 4.
Die in der Tabula B zusammengestellten Arzneimittel — direkten Gifte —
sind in einem verschlossenen Behältniß (Giftschrank) an einem von allen übrigen
Medizinal-Vorräthen abgesonderten Orte aufzubewahren und überhaupt nach Maß-
gabe der besonderen gesetzlichen Vorschriften, namentlich der Bestimmungen in den
§§. 3 und 4 der Verordnung, die Einrichtung der Apotheken betreffend vom
15. Juli 1858, bezüglich im §. 9 des Gesetzes über den Gifthandel vom 1. Juli
1858 zu lehandeln.
§. 5.
Die in der Tabula C aufgeführten Arzneimittel sind zwar innerhalb der
Vorrathsräume, aber auf besonderen Repositorien, getrennt von den übrigen Arznei-
mitteln aufzustellen.
S. 6.
Die in der vorerwähnten Tabula C enthaltenen Mittel haben als solche
zu gelten, welche nach §. 111 der Medizinal-Ordnung von den Apothekern ohne
gehörige jedesmalige schriftliche Verordnung einer approbirten Medizinal-Person,
je nach der Letzteren Berechtigung dazu, nur an andere Apotheker und an sonst
zum Handel damit Befugte verabfolgt werden dürfen.