Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1872. (56)

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so hat darüber zunächst der betreffende Amtsphysikus zu bestimmen, vorbehältlich 
des Rechts für die Apotheker, die Entscheidung des unterzeichneten Staats-Mi- 
nisteriums anzurufen. 
§. 9. 
Die vorstehenden Bestimmungen treten mit dem 1. November d. J. in Kraft. 
Weimar am 10. Oktober 1872. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
v. Groß. 
[142] Das 28. 29. 30. 31. Stück des Reichs-Gesetzblattes enthalten unter 
Nr. 875 den Allerhöchsten Erlaß, betreffend die Veränderung der Organisation 
der Marine-Intendantur, vom 18. Juni 1872; unter 
Nr. 876 den Vertrag zwischen dem Deutschen Reich und Oesterreich = Ungarn 
wegen Herstellung einer Eisenbahn zwischen Leobschütz und Jägerndorf 
und einer Eisenbahn zwischen Neiße und Olbersdorf, vom 21. Mai 
1872; unter 
Nr. 877 Ernennungen von Konsuln und Vize-Konsuln des Deutschen Reichs; 
unter 
Nr. 878 Exequatur-Ertheilung; unter 
Nr. 879 den Allerhöchsten Erlaß, betreffend die Kaiser-Wilhelm-Stiftung für 
die Angehörigen der Deutschen Reichspostverwaltung, vom 29. August 
1872; unter 
Nr. 880 die Bekanntmachung, betreffend die Bezeichnung der Hauptzollämter 
in Lübeck, Bremen und Hamburg; unter 
Nr. 881 den Freundschafts-, Handels= und Schifffahrts-Vertrag zwischen Sr. 
Majestät dem König von Preußen im Namen des Norddeutschen 
Bundes und des Zollvereins und dem Freistaate Salvador, vom 
13. Juni 1870; unter 
Nr. 882 Ernennungen von Vize-Konsuln des Deutschen Reichs; unter 
Nr. 883 Exequatur-Ertheilung; unter
	        
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