408
so hat darüber zunächst der betreffende Amtsphysikus zu bestimmen, vorbehältlich
des Rechts für die Apotheker, die Entscheidung des unterzeichneten Staats-Mi-
nisteriums anzurufen.
§. 9.
Die vorstehenden Bestimmungen treten mit dem 1. November d. J. in Kraft.
Weimar am 10. Oktober 1872.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
v. Groß.
[142] Das 28. 29. 30. 31. Stück des Reichs-Gesetzblattes enthalten unter
Nr. 875 den Allerhöchsten Erlaß, betreffend die Veränderung der Organisation
der Marine-Intendantur, vom 18. Juni 1872; unter
Nr. 876 den Vertrag zwischen dem Deutschen Reich und Oesterreich = Ungarn
wegen Herstellung einer Eisenbahn zwischen Leobschütz und Jägerndorf
und einer Eisenbahn zwischen Neiße und Olbersdorf, vom 21. Mai
1872; unter
Nr. 877 Ernennungen von Konsuln und Vize-Konsuln des Deutschen Reichs;
unter
Nr. 878 Exequatur-Ertheilung; unter
Nr. 879 den Allerhöchsten Erlaß, betreffend die Kaiser-Wilhelm-Stiftung für
die Angehörigen der Deutschen Reichspostverwaltung, vom 29. August
1872; unter
Nr. 880 die Bekanntmachung, betreffend die Bezeichnung der Hauptzollämter
in Lübeck, Bremen und Hamburg; unter
Nr. 881 den Freundschafts-, Handels= und Schifffahrts-Vertrag zwischen Sr.
Majestät dem König von Preußen im Namen des Norddeutschen
Bundes und des Zollvereins und dem Freistaate Salvador, vom
13. Juni 1870; unter
Nr. 882 Ernennungen von Vize-Konsuln des Deutschen Reichs; unter
Nr. 883 Exequatur-Ertheilung; unter