Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1872. (56)

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nöthigen Verhandlungen wegen Beschlagnahme von Forderungen und wegen 
Subhastation von Grundstücken.“ 
§. 2. 
Zu §. 8 des Sportelgesetzes. 
In §. 8 I. a. treten an Stelle der Worte: 
„1I) in den sportelfreien Angelegenheiten des §. 6 Nr. 1— 4“ 
die folgenden: 
1) in den sportelfreien Angelegenheiten des §. 6 Nr. 1 — 4 und Nr. 22; 
S. 3. 
Zu F. 21 Nr. 6 des Sportelgesetzes. 
Der Sportel-Ansatz von 10 Sgr. bis 1 Thlr. findet auch für Entschei- 
dungen der Großherzoglichen Revisions-Kommission statt, soweit für dieselben nicht 
ein höherer Ansatz vorgeschrieben ist. 
8. 4 
An Stelle des 8. 52 des Sportelgesetzes, welcher aufgehoben wird, tritt nach- 
stehende Bestimmung: 
Pfandscheine für Darlehen aus Kirchen-Aerarien, Pfarreien und Schul- 
Fonds (8. 6 Nr. 13) unterliegen, so lange sie die Summe von 100 Thlr. 
nicht übersteigen, nur der Hälfte der in 88. 46 und 50 bestimmten Ansätze. 
g. 5. 
Zu F. 57 des Sportelgesetzes. 
Die Anmerkung 1 in §. 57 des Sportelgesetzes ist aufgehoben. 
Die Anmerkung 2 erhält folgende Fassung: 
Bürgschaften, Verzichts= oder Kautions-Leistungen, welche gerichtlich errichtet, 
niedergeschrieben oder anerkannt und beurkundet werden, sind, insofern sie sich 
nicht als Verzichte auf das Vorzugsrecht einer Hypothek oder eines Privile- 
giums zu Gunsten eines anderen Gläubigers darstellen, nach §. 20 des 
Sportelgesetzes zu liquidiren.