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Dieses Patent ist jedoch als erloschen zu betrachten, wenn nicht binnen Jahres-
frist durch ein obrigkeitlich beglaubigtes Zeugniß bei dem unterzeichneten Staats-
Ministerium nachgewiesen wird, daß die gedachte Erfindung im Großherzogthum zur
Ausführung gebracht sei.
Nachdem die desfallsige Urkunde unter dem heutigen Tage ausgefertigt worden
ist, wird solches hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar am 18. Oltober 1872.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
Für den Departements-Chef:
Schmith.
[148] VI. Nachdem keschlessen worden ist, vom 15. November dieses
Jahres an die Großherzogliche Uebergangsstelle zu Melpers aufzuheben und
deren seit dem Ableben des bisherigen Uebergangsstelle-Verwalters von den Beamten
der Großherzoglichen Steuerreceptur zu Kaltennordheim besorgte Geschäfte letz-
terer Behörde, als diesseitiger Uebergangsstelle, zu übertragen, wird dieses, unter
Bezugnahme auf §. 7 des Gesetzes, die Erhebung der Uebergangsabgaben betref-
fend, vom 1. Dezember 1841 (Reg.-Blatt v. J. 1841 S. 230), sowie auf
die Ministerial-Bekanntmachung vom 9. Angust 1867 (Reg.-Blatt v. J. 1867
S. 153 und 154), mit dem Hinzufügen bekannt gemacht, daß für die Einfuhr
von Bier und Branntwein aus dem Königreich Bayern in das Großherzogliche
Staatsgebiet in der Richtung von Fladungen über Melpers lediglich die auf
der Staats-Chaussee über Reichenhausen und Kaltensundheim nach Kalten-
nordheim führende Uebergangsstraße zulässig und daß die Einfuhr von Bier und
Branntwein auf dieser Uebergangsstraße auch nur mit Uebergangsscheinen erlaubt ist.
Der Großherzoglichen Steuerreceptur und Uebergangsstelle zu Kaltennord-
heim ist die Befugniß zur Ausfertigung von Uebergangsscheinen über Bier, Brannt-
wein und geschrotenes Malz, sowie zur Erledigung von Uebergangsscheinen über
Bier und Branntwein ertheilt, auch die Ausfertigung der nach der Ministerial-
Bekanntmachung vom 1. Juni 1865 (Reg.-Blatt S. 226) für die Durchfuhr
übergangsstenerpflichtiger Gegenstände durch Königlich Baperisches Gebiet nach Fran-
kenheim erforderlichen Legitimationsscheine übertragen worden.
Weimar am 25. Oktober 1872.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
G. Thon.
Weimar. doj· Buchdi nderei. *