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1) die Depeschen, welche von den Bevollmächtigten zum Bundesrathe während
ihrer Anwesenheit in Berlin in Bundesraths-Angelegenheiten aufgegeben wer-
den, oder welche an diese Bevollmächtigten aus anderen Orten des Deutschen
Reiches in Bundesraths-Angelegenheiten eingehen;
2) die Depeschen von und an den Reichstag in reinen Reichs-Dienstangelegen-
heiten;
3) die Depeschen von oder an Militärbehörden des Deutschen Reiches mit Ein-
schluß der solche Behörden vertretenden einzelnen Offiziere und Beamten in
reinen Militär-Dienstangelegenheiten. Im Falle einer Mobilmachung auch
die Depeschen von oder an einzelne mit dienstlichen Aufträgen kommandirte
Militär-Personen und Beamte der Militär-Verwaltung des Deutschen Reiches
in reinen Militär-Dienstangelegenheiten;
4) die Depeschen von und an Reichsbehörden in reinen Reichs-Dienstangelegen-
heiten.
B. Depeschen, welche auf den Telegraphen-Linien des Deutschen Reiches, mit
Ausschluß der Telegraphen-Linien in Bayern und Württemberg, gebührenfrei.
befördert werden.
S. 2.
Die Gebührenfreiheit genießen:
1) Die von den Mitgliedern der Regentenhäuser sämmtlicher zum ehemaligen
Norddeutschen Bunde gehörigen Bundesstaaten, ferner die von den Mit-
gliedern des Großherzoglichen Hauses von Baden und die von den Mit-
gliedern des Fürstlichen Hauses von Hohenzollern, sowie die im Auftrage
der genannten Allerhöchsten und Höchsten Herrschaften von den Angehörigen,
den Beamten, der Umgebung, dem Gefolge oder den Hofstaaten aufgegebenen
Depeschen;
2) die von den Senaten der freien Städte Lübeck, Bremen und Hamburg in
reinen Staats= und Reichs-Dienstangelegenheiten aufgegebenen Depeschen;
3) die Depeschen der Civil-Behörden der Staaten des ehemaligen Norddeutschen
Bundes, des Großherzogthums Baden und Elsaß-Lothringens, mit Einschluß
der solche Behörden vertretenden einzelnen Beamten, wenn diese Depeschen
reine Staats= oder Reichs-Dienstangelegenheiten betreffen;
4) die amtliche telegraphische Correspondenz der Gerichte, Staatsanwaltschafts-
Beamten und Polizei-Behörden, beziehungsweise der als solche fungirenden