Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1872. (56)

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1) die Depeschen, welche von den Bevollmächtigten zum Bundesrathe während 
ihrer Anwesenheit in Berlin in Bundesraths-Angelegenheiten aufgegeben wer- 
den, oder welche an diese Bevollmächtigten aus anderen Orten des Deutschen 
Reiches in Bundesraths-Angelegenheiten eingehen; 
2) die Depeschen von und an den Reichstag in reinen Reichs-Dienstangelegen- 
heiten; 
3) die Depeschen von oder an Militärbehörden des Deutschen Reiches mit Ein- 
schluß der solche Behörden vertretenden einzelnen Offiziere und Beamten in 
reinen Militär-Dienstangelegenheiten. Im Falle einer Mobilmachung auch 
die Depeschen von oder an einzelne mit dienstlichen Aufträgen kommandirte 
Militär-Personen und Beamte der Militär-Verwaltung des Deutschen Reiches 
in reinen Militär-Dienstangelegenheiten; 
4) die Depeschen von und an Reichsbehörden in reinen Reichs-Dienstangelegen- 
heiten. 
B. Depeschen, welche auf den Telegraphen-Linien des Deutschen Reiches, mit 
Ausschluß der Telegraphen-Linien in Bayern und Württemberg, gebührenfrei. 
befördert werden. 
S. 2. 
Die Gebührenfreiheit genießen: 
1) Die von den Mitgliedern der Regentenhäuser sämmtlicher zum ehemaligen 
Norddeutschen Bunde gehörigen Bundesstaaten, ferner die von den Mit- 
gliedern des Großherzoglichen Hauses von Baden und die von den Mit- 
gliedern des Fürstlichen Hauses von Hohenzollern, sowie die im Auftrage 
der genannten Allerhöchsten und Höchsten Herrschaften von den Angehörigen, 
den Beamten, der Umgebung, dem Gefolge oder den Hofstaaten aufgegebenen 
Depeschen; 
2) die von den Senaten der freien Städte Lübeck, Bremen und Hamburg in 
reinen Staats= und Reichs-Dienstangelegenheiten aufgegebenen Depeschen; 
3) die Depeschen der Civil-Behörden der Staaten des ehemaligen Norddeutschen 
Bundes, des Großherzogthums Baden und Elsaß-Lothringens, mit Einschluß 
der solche Behörden vertretenden einzelnen Beamten, wenn diese Depeschen 
reine Staats= oder Reichs-Dienstangelegenheiten betreffen; 
4) die amtliche telegraphische Correspondenz der Gerichte, Staatsanwaltschafts- 
Beamten und Polizei-Behörden, beziehungsweise der als solche fungirenden 
 
	        
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