Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1872. (56)

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Ortsbehörden (Magistrate, Bürgermeister), Falls bei dieser Correspondenz ein 
reines Dienst-Interesse obwaltet, sowie die Steckbriefe der Gerichte, Staats- 
anwaltschafts-Beamten und Polizei-Behörden, Falls schon beim Erlaß der 
Steckbriefe außer Zweifel steht, daß eine Person, welche für die Kosten auf- 
zukommen hat, überhaupt nicht vorhanden ist; 
die Depeschen der Eisenbahn-Verwaltungen, Eisenbahn-Stationen und Eisen- 
bahn-Beamten an vorgesetzte Behörden über vorgekommene Unglücksfälle und 
Betriebsstörungen. 
Welche Depeschen der Eisenbahn-Verwaltungen 2c. außerdem gebührenfrei 
anzunehmen und zu befördern sind, ist durch besondere Vereinbarungen fest- 
gesetzt. 
Depeschen, welche von den vorstehend unter 1., 2. und 3. bezeichneten 
Allerhöchsten resp. Höchsten Herrschaften, Senaten, Behörden oder Beamten 
nach Großbritannien, Italien, Spanien und Portugal, Schweden und Nor- 
wegen und nach Rußland aufgegeben werden, genießen für die Beförderungs- 
strecke innerhalb des Deutschen Reichs-Telegraphen = Gebiets die Gebühren- 
freiheit. Dagegen sind Depeschen nach allen übrigen Ländern (einschließlich 
Bayern und Württemberg) auch für die Beförderungsstrecke innerhalb des 
Deutschen Reichs-Telegraphen-Gebiets gebührenpflichtig. 
5 
V 
C. Allgemeine Bestimmungen. 
8. 3. 
Die Gebührenfreiheit der Depeschen erstreckt sich nur auf die tarifmäßigen 
Telegraphirungs-Gebühren, nicht aber auf die baaren Auslagen für Weiterbeförde- 
rung über die Telegraphen-Linien hinaus. 
Die baaren Auslagen sind vielmehr nach den betreffenden reglementarischen 
Bestimmungen entweder von den aufgebenden Personen und Behörden, oder von den 
Avbressaten zu entrichten. 
S. 4. 
Die zur Aufgabe gebührenfrei zu befördernder Depeschen befugten Behörden 
und Beamten haben sich zu ihrer amtlichen Correspondenz nur in den wichtigsten 
und dringendsten Fällen der Telegraphen zu bedienen und die Depeschen in ge- 
drängtester Kürze mit Vermeidung aller entbehrlichen Titulaturen und Curialien ab- 
zufassen.
	        
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