419
Ortsbehörden (Magistrate, Bürgermeister), Falls bei dieser Correspondenz ein
reines Dienst-Interesse obwaltet, sowie die Steckbriefe der Gerichte, Staats-
anwaltschafts-Beamten und Polizei-Behörden, Falls schon beim Erlaß der
Steckbriefe außer Zweifel steht, daß eine Person, welche für die Kosten auf-
zukommen hat, überhaupt nicht vorhanden ist;
die Depeschen der Eisenbahn-Verwaltungen, Eisenbahn-Stationen und Eisen-
bahn-Beamten an vorgesetzte Behörden über vorgekommene Unglücksfälle und
Betriebsstörungen.
Welche Depeschen der Eisenbahn-Verwaltungen 2c. außerdem gebührenfrei
anzunehmen und zu befördern sind, ist durch besondere Vereinbarungen fest-
gesetzt.
Depeschen, welche von den vorstehend unter 1., 2. und 3. bezeichneten
Allerhöchsten resp. Höchsten Herrschaften, Senaten, Behörden oder Beamten
nach Großbritannien, Italien, Spanien und Portugal, Schweden und Nor-
wegen und nach Rußland aufgegeben werden, genießen für die Beförderungs-
strecke innerhalb des Deutschen Reichs-Telegraphen = Gebiets die Gebühren-
freiheit. Dagegen sind Depeschen nach allen übrigen Ländern (einschließlich
Bayern und Württemberg) auch für die Beförderungsstrecke innerhalb des
Deutschen Reichs-Telegraphen-Gebiets gebührenpflichtig.
5
V
C. Allgemeine Bestimmungen.
8. 3.
Die Gebührenfreiheit der Depeschen erstreckt sich nur auf die tarifmäßigen
Telegraphirungs-Gebühren, nicht aber auf die baaren Auslagen für Weiterbeförde-
rung über die Telegraphen-Linien hinaus.
Die baaren Auslagen sind vielmehr nach den betreffenden reglementarischen
Bestimmungen entweder von den aufgebenden Personen und Behörden, oder von den
Avbressaten zu entrichten.
S. 4.
Die zur Aufgabe gebührenfrei zu befördernder Depeschen befugten Behörden
und Beamten haben sich zu ihrer amtlichen Correspondenz nur in den wichtigsten
und dringendsten Fällen der Telegraphen zu bedienen und die Depeschen in ge-
drängtester Kürze mit Vermeidung aller entbehrlichen Titulaturen und Curialien ab-
zufassen.