Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1872. (56)

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§. 5. 
Zur Anerkennung der Gebührenfreiheit durch die Telegraphen= Stationen ist 
im Allgemeinen erforderlich, daß die Depeschen 
a) mit einem amtlichen Siegel oder Stempel, 
b) mit einer die Berechtigung zur Gebührenfreiheit ausdrückenden Bezeichnung 
als „Königliche Dienstsache“, „Großherzogliche Dienstsache“, „Reichs-Dienst- 
sache“, „Militaria“, „Staats-Dienstsache“ u. s. w. 
versehen sind. 
Die von Allerhöchsten resp. Höchsten Herrschaften herrührenden Depeschen 
werden, auch wenn sie von Personen aufgegeben werden, welche zu dem Gefolge 
oder den Hofstaaten gehören, sofern über die Person des Aufgebers oder die Iden- 
tität seiner Namens-Unterschrift bei den Telegraphen-Stationen kein Zweifel ob- 
waltet, ohne Beglaubigung durch Siegel oder Stempel, sowie ohne weitere Be- 
zeichnung zur Beförderung angenommen. 
Die gebührenfrei zu befördernden Depeschen von Civil-Behörden sind in der 
Regel mit dem Namen des Chefs oder eines der dirigirenden Beamten zu unter- 
zeichnen, können aber eintretenden Falls von dem mit der Ayfertigung beauftragten 
Beamten dahin beglaubigt sein, daß sie von dem Chef der Behörde ausgehen und 
in seinem Auftrage mit seiner Namensunterschrift versehen worden sind. 
Bei den von den Militär-Behörden ausgehenden, gebührenfrei zu befördernden 
Depeschen genügt neben der Bezeichnung „Militaria“ und Beidrückung des amt- 
lichen Siegels oder Stempels als Unterschrift die Firma der absendenden Behörde, 
z. B. Zies Festungs-Regiment. Wird in Ermangelung eines Dienstsiegels ein Privat- 
siegel benutzt, so ist der Mangel eines Dienstsiegels unter Angabe des Namens, 
der Charge und des Truppentheils des Aufgebers zu bescheinigen. 
S. 6. 
In allen Fällen, wo der Inhalt der zur gebührenfreien Beförderung auf- 
gelieferten Depeschen ergiebt, daß in materieller oder formeller Hinsicht eine miß- 
bräuchliche Benutzung des Telegraphen vorliegt, müssen solche Depeschen von den 
Telegraphen-Stationen an die vorgesetzte Telegraphen-Direktion abschriftlich eingereicht 
werden. In dem Begleit-Berichte zu den Abschriften sind die Gründe der Ein- 
sendung näher zu erörtern. 
Berlin, den 8. November 1872. 
Der Reicheskanzler. 
In Vertretung: Delbrück. 
Weimar. — Hof-Buchdruckerei. 
 
	        
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