Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1872. (56)

25 
Regierungs-BZlat 
Großherzogihun 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
Nummer 40. Weimar. 25. Dezember 1872. 
  
  
Ministerial-Bekanntmachung. 
(164] Unter Bezugnahme auf §. 43 des Reichsgesetzes wegen Erhebung der Brau- 
steuer vom 31. Mai 1872 (Seite 153 des Reichs-Gesetzblattes vom laufenden 
Jahre), welches mit dem 1. Januar 1873 an die Stelle des Gesetzes über die 
Biersteuer vom 16. Februar 1836 (Seite 84 des Reg.-Blattes v. J. 1836) 
und der Nachträge zu demselben tritt, werden die nachstehenden, von dem Bundes- 
rathe erlassenen 
Bestimmungen 
zur Ausführung des Gesetzes wegen Erhebung der Brausteuer 
vom 31. Mai 1872 nebst Anlagen, 
welche gleichzeitig mit diesem Gesetze im Großherzogthume, mit Ausschluß des Vorder- 
gerichts Ostheim, in Wirksamkeit treten, hierdurch zur Nachachtung bekannt gemacht. 
Zugleich wird zur Ausführung des gedachten Reichsgesetzes in dem Großherzog- 
thume weiter zur öffentlichen Kenntniß gebracht: 
1) Die im Artikel 17 des Vertrags wegen Errichtung des Thüringischen Zoll- 
und Handelvereins vom 10. Mai 1833 (Seite 455 des Reg.-Blattes v. 
J. 1833) bestimmte Kompetenz des General-Inspektors des Thüringischen 
Zoll= und Handelsvereins findet auf die Brausteuer in gleicher Weise An- 
wendung, wie dieses hinsichtlich der übrigen gemeinschaftlichen Abgaben bereits 
der Fall ist. 
2) Wo in dem Reichsgesetze vom 31. Mai d. J. und in den Bestimmungen 
zur Ausführung desselben oder in deren Anlagen die „Direktivbehörde“ ge- 
nannt wird, ist hierunter der General-Inspektor des Thüringi- 
schen Zoll= und Handelsvereins zu verstehen. 
67
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.