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Außerdem stehen dem Letzteren diejenigen Funktionen zu, welche nach
Ziffer 4 unter III und V, Ziffer 7 unter I Absatz 4 am Ende
und unter IV, Ziffer 12 der „Bestimmungen 2c.
§. 3 der „Vorschriften betreffend die Rückvergütung der Bransteuer 2c.“
(Anlage II)
§. 6 und 13 der „Grundsätze für die Zulassung der Brauer zur Ent-
richtung der Brausteuer im Wege der Vermahlungssteuer“ (Anlage III)
den Hauptämtern zugewiesen sind.
Hinsichtlich des Großherzoglichen Amtes Allstedt mit Oldisleben tritt
an die Stelle des General-Inspectors des Thüringischen Zoll- und Handels-
vereins in Gemäßheit des Gesetzes vom 2. Oktober 1849 (Seite 183 des
Reg.-Blatt v. J. 1849) der Großherzogliche General-Inspektor.
Die in den Bestimmungen zur Ausführung des Reichsgesetzes vom 31. Mai
d. J. und in deren Anlagen dem „Hauptamte“ übertragenen Zuständigkeiten.
und Funktionen werden
a) in den Fällen Ziffer 8 unter II Absatz 1 und 3 und Ziffer 9 unter II
letzter Absatz der „Bestimmungen 2c."“ dem Bezirks-Oberkontroleur,
b) in den Fällen Ziffer 9 unter IV zu b Absatz 1 der „Bestimmungen 2c.“
Ziffer 1 5 und 10 Absatz 2 der „Grundsätze für die Fixation der
Brausteuer 2c.“, §. 6 (erster Satz) des Musters zu Brausteuer-Fixations-
Verträgen, ferner S. 4, §. 6 Absatz 3, §. 8 Absatz 2 und 3, §. 9
Absatz 2, §. 11 und §. 12 der „Vorschriften, betreffend die Rückvergütung.
der Brausteuer 2c.“ der Bezirks-Steuerstelle,
) in den Fällen unter Ziffer I, 8 und 9, Ziffer II, 4 der „Grundsätze
für die Fixation der Brausteuer 2c.“ und in §F. 6 (zweiter bis vierter
Satz) und §. 8 des Musters zu Brausteuer-Fixations-Verträgen der
Bezirks-Steuerstelle in Gemeinschaft mit dem Bezirks-
Oberkontroleur
zugewiesen mit der Maßgabe, daß in den Fällen unter c bei Meinungs-
verschiedenheit die Entscheidung des General-Inspektors einzuholen ist.
Die zu dem Gesetze über die Biersteuer vom 16. Februar 1836 und den
Nachträgen zu demselben im Verwaltungswege ertheilten Vorschriften treten.
vom 1. Jannar 1873 an außer Anwendung.
Weimar am 22. November 1872.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
G. Thonu.