Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1872. (56)

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Außerdem stehen dem Letzteren diejenigen Funktionen zu, welche nach 
Ziffer 4 unter III und V, Ziffer 7 unter I Absatz 4 am Ende 
und unter IV, Ziffer 12 der „Bestimmungen 2c. 
§. 3 der „Vorschriften betreffend die Rückvergütung der Bransteuer 2c.“ 
(Anlage II) 
§. 6 und 13 der „Grundsätze für die Zulassung der Brauer zur Ent- 
richtung der Brausteuer im Wege der Vermahlungssteuer“ (Anlage III) 
den Hauptämtern zugewiesen sind. 
Hinsichtlich des Großherzoglichen Amtes Allstedt mit Oldisleben tritt 
an die Stelle des General-Inspectors des Thüringischen Zoll- und Handels- 
vereins in Gemäßheit des Gesetzes vom 2. Oktober 1849 (Seite 183 des 
Reg.-Blatt v. J. 1849) der Großherzogliche General-Inspektor. 
Die in den Bestimmungen zur Ausführung des Reichsgesetzes vom 31. Mai 
d. J. und in deren Anlagen dem „Hauptamte“ übertragenen Zuständigkeiten. 
und Funktionen werden 
a) in den Fällen Ziffer 8 unter II Absatz 1 und 3 und Ziffer 9 unter II 
letzter Absatz der „Bestimmungen 2c."“ dem Bezirks-Oberkontroleur, 
b) in den Fällen Ziffer 9 unter IV zu b Absatz 1 der „Bestimmungen 2c.“ 
Ziffer 1 5 und 10 Absatz 2 der „Grundsätze für die Fixation der 
Brausteuer 2c.“, §. 6 (erster Satz) des Musters zu Brausteuer-Fixations- 
Verträgen, ferner S. 4, §. 6 Absatz 3, §. 8 Absatz 2 und 3, §. 9 
Absatz 2, §. 11 und §. 12 der „Vorschriften, betreffend die Rückvergütung. 
der Brausteuer 2c.“ der Bezirks-Steuerstelle, 
) in den Fällen unter Ziffer I, 8 und 9, Ziffer II, 4 der „Grundsätze 
für die Fixation der Brausteuer 2c.“ und in §F. 6 (zweiter bis vierter 
Satz) und §. 8 des Musters zu Brausteuer-Fixations-Verträgen der 
Bezirks-Steuerstelle in Gemeinschaft mit dem Bezirks- 
Oberkontroleur 
zugewiesen mit der Maßgabe, daß in den Fällen unter c bei Meinungs- 
verschiedenheit die Entscheidung des General-Inspektors einzuholen ist. 
Die zu dem Gesetze über die Biersteuer vom 16. Februar 1836 und den 
Nachträgen zu demselben im Verwaltungswege ertheilten Vorschriften treten. 
vom 1. Jannar 1873 an außer Anwendung. 
Weimar am 22. November 1872. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
G. Thonu.
	        
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