Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1872. (56)

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oder der Würze zur deklarirten Bierbereitung, je nach Umständen auch für den 
Verschluß der außer Gebrauch kommenden Gefäße zu sorgen, endlich über das Er- 
gebniß der Prüfung eine Verhandlung aufzunehmen und den Befund in dem Brau- 
steuerbuche (Nr. 11 nachstehend) zu bescheinigen. 
Die über die Betriebshinderung ausgenommenen Verhandlungen sind ohne 
Aufenthalt dem vorgesetzten Hauptamte zu übersenden, welches die Entscheidung der 
Direktiobehörde einzuholen hat. 
Die etwaigen Kosten des Beweisverfahrens hat der Brauer zu tragen. 
7) Zu den §§. 9, 10, 12 und 13. 
Nachweisung bezw. Anmeldung der Brauereiräume und Gefäße, sowie der Orte für die Aufstellung 
der Waage und für die Aufbewahrung der Braustoffe. 
Inveutarisirung. 
I. Zur Nachweisung der Brauereiräume und Gefäße (§. 9) und gleichzeitig 
zur Anzeige des Aufstellungsortes der Waage (§. 12), sowie der Aufbewahrungs-= 
orte für die Vorräthe an Braustoffen (§. 13) hat der Brauer das von der Hebe- 
stelle in zwei Exemplaren zu beziehende Formular nach dem anliegenden Muster 
B. zu benutzen. Beide Exemplare sind nach Maßgabe des Vordruckes und der 
darauf befindlichen Gebrauchsanweisung auszufüllen und, mit Datum und Namens- 
unterschrift versehen, mindestens acht Tage vor Anfang des Betriebes der Brauerei 
der Hebestelle einzureichen. 
Bei größeren Betriebsanstalten kann außerdem die Beifügung eines Grund- 
risses der Brauereiräume mit Einzeichnung der Geräthestellung verlangt werden. 
Die Hebestelle hat die Nachweisung der Räume, Gefäße 2c. nach den unter 
III. folgenden Vorschriften in das Brauerei-Inventarium einzutragen, daß solches 
geschehen, in beiden Exemplaren jener Nachweisung zu bescheinigen, und das eine 
Exemplar dem Anmeldenden zurückzugeben, welcher dasselbe nach näherer Anordnung 
des Oberkontroleurs an einer passenden Stelle in der Brauerei sorgfältig, und gegen 
Beschmutzung und Beschädigung geschützt, aufzubewahren hat. Das zweite Exem- 
plar wird dem Oberkontroleur zugestellt, welcher den Inhalt der Nachweisung zu- 
nächst bezüglich der Räume und Gefäße mit dem wirklichen Bestande vergleicht, die 
amtliche Bezeichnung, und soweit erforderlich, die Vermessung der Gefäße nach den 
unter Nr. 8 zu II. folgenden Vorschriften veranlaßt, und, nach dem Ergebniß der 
Prüfung, die Nachweisung in beiden Exemplaren berichtigt, beziehungsweise bescheinigt. 
Besonderer Prüfung und der ausdrücklichen Genehmigung des Oberkontroleurs 
bedarf es bezüglich der Angemessenheit des Ortes zur Aufstellung der Waage und 
der Aufbewahrungsorte für die Vorräthe von Braustoffen. Der Aufstellungsort 
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